Allgemeine
technische
Grundsäde für
Azelyien ·
anlagen.
204 1914
mindestens 5 Meter um die Azetylenanlage liegenden Gebände oder Räume nebst
deren Tür= und Fensteröffnungen ersichtlich sein. Die Beschreibung muß die Ein-
richtung und die Betriebsweise des Apparats sowie die Art der Reinigung des
Gases, bei Schneid= und Schweißapparaten auch die Einrichtung der Wasservorlage,
erkennen lassen.
Die gleiche Anzeige ist bei wesentlichen Anderungen der Apparate, ihres Auf-
stellungsorts oder der nächsten Umgebung zu erstatten. Die für eine solche An-
zeige erforderlichen Belege können sich auf die Abänderungen beschränken.
Die Besiber beweglicher Apparate, deren Typ nach § 14 der Polizei-Verord-
nung vom Ministerium zugelassen ist, erhalten auf Antrag zu den im § 27 an-
gegebenen Zwecken eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung unter Rückgabe
der zweiten Ausfertigungen der Beschreibung und Zeichnung der Anlage.
§2.
Azetylenanlagen und Kalziumkarbidlager müssen den nachfolgenden Bestim-
mungen und den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechend
ausgeführt werden. Als solche gelten bis auf weiteres die in der Anlage zu-
sammengestellten Grundsäte.
83.
Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylen darf nicht in oder unter
Räumen erfolgen, die häufig von Menschen betreten werden (vgl. jedoch 88 12
und 14). Bei Aufstellung der Apparate ũber solchen Räumen muß der Fußboden
wasserdicht sein.
84.
Am Entwickler jedes Azetylenapparats muß an leicht wahrnehmbarer Stelle
ein Schild angebracht sein, welches den Namen oder die Firma und den Wohnort
des Fabrikanten oder Lieferanten, das Jahr der Anfertigung, die laufende Fabri-
kationsnummer, den nutbaren Inhalt des Gasbehälters (in Liter), die größte
Dauerleistung in Stunden-Liter und gegebenenfalls die Nummer, unter der der
Apparatentyp geprüft und vom Ministerium zugelassen ist, augibt. Bei Entwicklern,
bei denen das Kalziumkarbid die Gasglocke belastet, ist serner das Höchstgewicht
der zulässigen Gesamtbelastung anzugeben.