1914 228
Anlage .
Prüfungsurdnung
für Azetylenapparate, für die gemäß den §§ 12, 14 und 26 Zisser 4 und 5 der
Polizei-Verorduung, betreffend die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von
Azetylen, sowie die Lagerung von Kalziumkarbid, die Zulassung beantragt wird.
I. 1. Anträge auf Zulassung von Typen sind in den Fällen der §§ 12, 14
und 26 Ziffer 4 und 5 der Polizei-Verorduung an „die technische Aufsichts-
kommission für die Untersuchungs= und Prüfstelle des Deutschen Azetylenvereins“
zu Berlin, Leipzigerstraße 2, zu richten.
2. Dem Antrage sind je in zweifacher Ausfertigung beizufügen:
a) eine deutliche Schnittzeichnung des Apparats mit eingetragenen Maßen
(auch der Wandstärken) oder einer tabellarischen Übersicht der Maße,
salls die Apparate in verschiedenen Größen hergestellt werden sollen.
Bei Schweiß= und Schneideanlagen ist die Wasservorlage in derselben
Weise darzustellen,
5) eine genaue Beschreibung des Apparats mit Angaben über das Material
der Einzelteile, den nutzbaren Inhalt des Gasbehälters und des Wasser-
raums des Entwicklers oder des Kühlwasserraums, über die Karbid-
füllung und die größie Stundenleistung, getreunt für die einzelnen Her-
stellungsgrößen des Apparatentyps, sowie über die Art der Reinigung
des Gases und die Wasservorlage,
J%0) eine eingehende Betriebsvorschrift.
J3. Außerdem ist in den Fällen der §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 der Polizei-
Verordnung eine Bescheinigung darüber beizusügen, daß die Vorprüfungsgebühr
gemäß der Gebührenordnung (Anlage B) an den Deutschen Azetylenverein gezahlt
worden ist.
4. Die Prüfungen zerfallen in Vorprüfungen und Betriebsprüfungen. An-
träge gemäst § 26 Ziffer 5 der Polizei-Verordnung unterliegen nur einer fach-
männischen Begutachtung an Hand eines einzusendenden Apparats.
5. Die Anträge werden, nachdem sie auf ihre Vollständigkeit geprüft und er-
sorderlichenfalls ergänzt worden sind, der Untersuchungs= und Prüsstelle des Deut-