Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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technischen Grundsätzen für den Bau von Azetylenanlagen (Aulage zu 8 2 der 
Polizei-Verordnung) zu prüsen. 
3. In der Regel soll die Dauer der Betriebsprüfung nicht unter 4 Stunden 
betragen, wobei die Dauer der Beschickung mit Kalziumkarbid oder Wasser und die 
Dauer der Entschlammung außer Ansaß bleiben. Der Apparat ist mit der auf 
dem Schilde (vgl. § 4 der Polizei-Verordnung) angegebenen oder beantragten größten 
Dauerleistung möglichst so lange zu beanspruchen, bis derjenige Grad der Ver- 
schlammung erreicht wird, bei welchem Störungen in der Benutzung eintreten. Es 
ist hiernach festzustellen, ob die vom Unternehmer aufgestellte Betriebsvorschrift über 
die Entschlammung oder Entleerung des Apparats zutreffend erscheint. Die Be- 
triebsprüfung hat ferner zu ermitteln, ob der Apparat, sei es auch durch nicht 
vorschriftgmäßiges Eingreifen der Bedienung oder durch Aufspeicherung größeerer 
als der zulässigen Menge Kalziumkarbid, überlastet werden kann, und ob dabei die 
Euntwicklung einer im Verhältuis zu den Abmessungen des Apparats unzulässig 
großen Gasmenge oder Temperakursteigerung wirksam verhindert wird oder Ab- 
weichungen von den normalen Verhältnissen eintreten. Bei normaler Bedienung 
des FWwpernn dürfen keine irgendwie bedenklichen Mengen Gas austreten. 
Weiter ist die Betriebsvorschrift darauf zu prüsfen, ob sie verständlich und 
½ abgesaßt ist, und ob in ihr auf die im Wtriebe vorauszusehenden Stö- 
rungen und deren Beseitigung (z. B. Wassermangel, Nachfüllung der Wasserver- 
schlüsse, Verschlammung) genügend Rücksicht genommen ist. 
5. Endlich sind die Wasservorlagen auf ihre Wirkung zu prüfen. 
6. Ergeben sich bei der Prüfung Anstände, die durch geringe Kuderungen 
oder Herabsehung der höchsten Stundeuleistung bei entsprechender Auderung der 
Füll= oder Karbidzuführungseinrichtungen behoben werden können, so ist dem Antrag- 
steller Gelegenheil zu geben, diese Mängel zu beseitigen oder seinen Antrag abznändern. 
7. Die Antragsteller sind verpflichtet, der technischen Aussichtskommission nach 
Durchführung der Prüfung berichtigte Unterlagen (s. I. 2 a bis c) in der erforder- 
lichen Zahl einzusenden. 
V. 1. Die Untersuchungs= und Prüfstelle hat über die Ergebnisse der Be- 
triebsprüfung einen Prüsungsbericht aufzustellen. Derselbe muß die Zeitdauer der 
einzelnen Prüfungsabschnitte, während welcher der Apparat im vollen Betriebe ge- 
prüft wurde, unter Angabe des Karbid= und Wasserverbrauchs, der Menge des 
entwickelten Azetylens, der beobachteten Temperakuren und aller anderen Wahr=
	        
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