Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 227 
Gebührenordnung für die Untersuchungs- und Prüfstelle. 
I. Die Untersuchungs= und Prüsstelle ist berechtigt, nachstehende Gebührensätze 
für die ihr amtlich zugewiesenen Prüfungsgeschäfte zu erheben: 
Oebhren betrag 
1. Für die Vorprüfung eines Apparatentyps gemäß Ziffer II 
der Prüfungsordnug 20 
. Für die technische Betriebsprüfung und sachmännische Veut- 
achtung eines Apparatentyps 
a) nach Maßgabe des § 12 oder 14 der Polizei-Verordnung 
oder beider, sofern derselbe Typ in Aussicht genommen ist 
b) nach Maßgabe des § 20 Ziffer 4 der Polizei-Verordnung, 
einschließlich der Prüfung der Patronen 60 
c) nach Maßgabe des § 26 Ziffer 5 der Polizei- Verordnung 40 
Für die zusätzliche Prüfung einer zweiten Größe desselben 
Typs nach Maßgabe der Ziffer III Abs. 2 der Prüfungs= 
— 
— 
80 
ordnung 60 
4. Für die ernente Prüfung eines n Apparais ½ 
Maßgabe der Ziffer VI Abs. 3 . 60 
5. Für die Prüfung einer Wasservorlage . 20 
II. Die Zusendung der Apparate an die Untersuchungs- und Prüfsell, die 
Aufstellung und die Rücksendung derselben erfolgt auf Kosten des Antragstellers.
	        
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