Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

234 1914 
Für Anfertigung der hänslichen Arbeit, bei deren Wahl Wünsche des Prüf- 
liugs möglichst zu berücksichtigen sind, wird eine Frist von 8 Wochen gewährt, die 
nur von der geschäftsführenden Regierung verlängert werden kann. Die benußten 
Hilfsmittel sind genau anzugeben; eine Versicherung darüber, daß diese Angaben 
vollstäudig sind, und daß fremde Hilfe nicht beuutzt ist, ist den Arbeiten beizufügen. 
Für die Klausurarbeit werden 4 Stunden Zeit gegeben; bei Prüfung in den 
Fremdsprachen ist der Gebrauch eines Wörterbuchs nicht geslattet. 
Durch einstimmigen Beschluß kann die Prüfungskommission mit Rücksicht auf 
den Ausfall der Hausarbeit die Fortsehung der Prüfung ablehnen. 
810. 
Den Termin für die mündliche und die praktische Prüfung bestimmt der Vorsitzende. 
811. 
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für einen Prüfliug nicht über 
2 Stunden; bei gleichzeitiger Prüfung mehrerer Prüflinge tritt eine angemessene 
Verlängerung ein. Macht sich beim Vorhandensein einer größeren Zahl von 
Prüflingen die Bildung von Prüfungsabteilungen nötig, so müssen doch bei jeder 
Prüfung 3 Mitglieder der Prüfungskommission zugegen sein. — Die mündliche 
Prüfung in den lebenden Fremdsprachen soll wenigstens teilweise in der betreffenden 
Sprache erfolgen. 
812. 
Die praktische Prüfung besteht in einer Lehrprobe in einem der vom Prüf- 
ling gewählten Prüfungsfächer nach näherer Bestimmung des Vorsitzenden. Zur 
Vorbereitung ist dem Prüfling ein Tag Zeit zu lassen. Bei Beginn der Lehr- 
probe ist ein schriftlicher Entwurf einzureichen. — Prüflingen, welche in Natur- 
lehre geprüst werden, muß Gelegenheit geboten werden, ihre Bekanntschaft mit 
physikalischen Justrumenten und mit den für den Unterricht erforderlichen praktisch- 
chemischen Arbeiten darzutun. 
Prüflingen, welche eine Lehrerprüfung nicht abgelegt haben, kann eine zweite 
Lehrprobe im zweiten Prüfungsfach auferlegt werden. 
1s3. . 
Nach dem Ausfall der gesamten Prüfung entscheidet die Kommission durch 
Mehrheitsbeschluß, ob die Prüfung bestanden ist; bei Stimmengleichheit entscheidet
	        
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