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86.
Wer ohne Ermächtigung der Lotterieverwaltung gewerbsmäßig Lose oder Los-
abschnitte der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie oder Urkunden, durch die An-
teile an solchen Losen oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug
übertragen werden, feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, wird
mit Geldstrafe von einhundert bis eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Wer gewerbsmäßig geringere als die genehmigten Anteile oder Abschnitte von
Losen anderer öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen oder Urkunden, durch die
Anteile oder Abschnitte dieser Art zum Eigentum oder zum Gewinnbezug über-
tragen werden, feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, wird mit
der gleichen Strafe bestraft.
Auch den trifft dieselbe Strafe, der ein Geschäft der in Abs. 1 oder Abs. 2 be-
zeichneten Art als Mittelsperson fördert.
87.
Wer gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte einer öffentlichen Lotterie oder
Ausspielung, die uur für einen Teil des Fürstentums zugelassen ist, außerhalb
dieses Gebietes feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, obwohl
die räumlich beschränkte Zulassung aus dem Lose ersichtlich ist, wird mit Geldstrafe
bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
Wer gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte einer außerhalb des Fürstentums
veranstalteten Lotterie oder Ausspielung, die nur in einer bestimmten Anzahl mit
behördlichem Stempel versehener Lose im Fürstentum zugelassen ist, ohne diesen
Stempel feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, verfällt der
gleichen Strafe, wenn diese Beschränkung der Zulassung der Lotterie aus dem Lose
ersichtlich ist.
88.
Jedes einzelne Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften dieses Gesebzes, insbe-
sondere jedes einzelne Auffordern zur Beteiligung an Losgesellschaften, jede einzelne
Verkaufs-, Überlassungs= oder Vertriebshandlung, jedes einzelne Anbieten und jedes
einzelne Veröffentlichen und Bekanntmachen von Gewinnen wird als besonderes selbst-
ständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen zusammenhängen
und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurückzuführen sind.
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