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Gegen den, der mehrere nach diesem Gesetz strafbare Handlungen begangen
hat, ist auf eine Gesamtstrase zu erkennen, die in einer Erhöhung der verwirkten
schwersten Strafe besteht.
Das Maß der Gesamtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht
erreichen, auch einjähriges Gefängnis und zwanzigtausend Mark Geldstrafe nicht
übersteigen.
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn, bevor eine auf Grund dieses
Gesetzes erkannte Strafe vollstreckt, gezahlt, verjährt oder erlassen ist, die Verur-
teilung auf Grund dieses Gesebes wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, die
vor der früheren Verurteilung begangen war.
89.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1914 in Kraft.
Auf die Abwickelung der Geschäfte von Losgesellschaften findet das Gesetz in-
soweit keine Anwendung, als die Mitglieder vor seiner Verkündung der Gesellschaft
beigetreten sind und die Geschäfte innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten
erledigt werden.
Die Anszahlung von Gewinnen und die Rückzahlung von Beiträgen bleiben
auch nach diesem Zeitpunkte straflos.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 21. Juli 1914.
(I. S.) Günther.
In Vertreiung:
Werner.