Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 243 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
160. Stück vom Jahre 1914. 
  
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes, betressend Höchstpreise, vom 
4. August 1914. — S. 213. 
  
XXXlIII. Verordnung 
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 
4. August 1914. 
Auf Grund von § 3 des Gesebes vom 4. August 1914, betreffend Höchst- 
preise, bestimmen wir solgendes: 
1. Die Feslsetzung der Höchstpreise von Gegensländen des täglichen Bedarfes 
wird in der Residenz Rudolstadt dem Stadtgemeindevorstande, im übrigen 
den Landratsämtern übertragen. 
Vor der Festsetzung sollen, soweit tunlich, die Handelskammer bzw. 
die Handwerkskammer oder die Vorstände der landwirtschaftlichen Berufs- 
verbände gehört werden. 
Die festgesetzten Höchstpreise sind öffentlich bekannt zu geben und nach 
näherer Bestimmung der die Anordnung erlassenden Behörden zur Kenntnis 
des Publikums zu bringen. Diese Stellen können insbesondere auch die 
Anbriugung von Anschlägen der Taxen an und in dem Verkanfslokal und 
die Art solcher Anschläge bestimmen. 
Der im § 2 vorgesehene Verkauf derjeuigen Gegenstände, deren taxmäßige 
Abgabe an das Publikum der Kleinhändler verweigert, wird den Gemeinde- 
vorständen übertragen. 
Die Anfforderung, zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, 
welche der Ubernahme der Gegenstände durch den Gemeindevorstand vor- 
Ausgegeben in Rudolftadt am 9. August 1914. 
Färkhl. Schwarzb.-Rudols. Cesetzsammlung l.XNV. 9 
#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.