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auszugehen hat, erfolgt mündlich oder schriftlich durch die Ortspolizei-
behörde. Wird der Anordnung nicht sofort JFolge geleistet, so sind die
vorhandenen Vorräle mit Ansnahme der für den eigenen Bedarf des Be-
sitzers nötigen unter Feststellung von Art und Menge in polizeiliche Ver-
wahrung zu nehmen und dem Gemeindevorstand zur Verfügung zu slellen.
Dieser hat den Verkauf zu den festgesetzten Höchstpreisen auf Rechnung
und Kosten des Besihers zu übernehmen. Waren, deren Verkauf er nicht
übernehmen will, sind dem Besiter wieder auszuhändigen.
Als Kleinhandel im Sinne der Zisser 2 ist der sogenannte Detailhandel
anzusehen, d. h. die Abgabe unmittelbar an den Verbraucher.
Die Ortspolizeibehörden sind in Ausübung ihrer geseblichen Zwangsmittel
befugt, zur Verhinderung von Zuwviderhandlungen gegen § 4 des Gesetzes
die Verkaufsstellen derjenigen Verkäufer, welche die Innehaltung der Höchst-
preise verweigern, zu schliesßen. Diese Befugnis besteht neben der im § 2
des Gesetzes geregelten Befugnis zur Ubernahme der Ware.
Eine strafbare Verkaufsverweigerung im Sinne des § 2 oder eine straf-
bare Uberschreitung der festgesetzten Höchstpreise im Sinne des & 4 liegt
regelmäßig auch dann vor, wenn als Kaufpreis die geseplichen Zahlungs-
mitktel, insbesondere auch Reichsbanknolen und Reichskassenscheine, nicht oder
nicht in ihrem vollen Wert als Kaufpreis in Zahlung genommen werden.
Rudolstadt, den 7. August 1914.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. von der Recke.