Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 249 
s XXXVI. Verordnung 
vom 13. Angust 1914 
über die Abänderung der Verordnung, die Organisation der unteren 
Verwaltungsbehörden und die Gegenstände der ortspolizeilichen Tätig- 
keit betreffend. 
In Abänderung der Verordnung vom 1. Mai 1858 (Ges.-S. S. 106) wird 
folgendes bestimmt: 
§ 5 erhält folgende Fassung: 
Polizeiliche Geldstrafen fließen vom 1. April 1915 ab, soweit sie nicht in der 
verletzten Strafvorschrift einer anderen Kasse überwiesen werden, in die Kassen der- 
jenigen Behörden, die die Strafe rechtskräftig festgesetzt oder mit Erfolg angefordert 
haben. Treten Haftstrafen an Stelle unbeibringlicher Geldstrafen, so fallen die 
Kosten der Strafvollstreckung, soweit Ortspolizeibehörden die Strafe festgesetzt haben, 
diesen zur Last. 
Vom Gericht auf erhobenen Einspruch erkannte Geldstrafen fließen in die 
Gerichtskasse. 
Das Gleiche gilt für den etwaigen Erlös aus einem rechtskräftig eingezogenen 
Gegenstande. 
Rudolstadt, den 13. August 1914. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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