Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

252 1914 
1. Im § 18a „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Abs. unter v hinter 
der Anderung vom 30. August 1914 (R.G.Bl. S. 391) nachzutragen: 
Auch Postprotestaufträge mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren 
gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, 
der in Ostpreußen oder in einem der aufgeführten westpreußischen Kreise 
liegt, werden erst am zweiundsechzigsten Werktage nach dem Zahlungstage 
des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 8. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
XXXIX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 2. Oktober 1914, 
betreffend eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Die nachstehende Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges.-S. 
S. 197) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Rudolstadt, den 2. Oktober 1914. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
Anderung der Postordnung. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(N.G. Bl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung 
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (R.G.Bl. S. 321) wird die Postordnung 
vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachungen 
des Bundesrats vom 6. August, 8. und 24. September 1914 (N.G.Bl. S. 337, 
399 und 413) sowie des § 2 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 29. August
	        
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