30 1914
Der Zeitraum für die praktische Ausbildung beträgt, abgesehen von der Er-
ledigung des vorgeschriebenen Universitätsstudiums, mindestens zwei Jahre. Hierauf
wird die zur praktischen Ausbildung nachweisbar verwendete Zeit nach dem Be-
stehen der zweiten Prüfung bis zum Beginne des Universitätsstudiums oder des
Militärdienstjahres, sowie nach Beendigung des Militärdienstjahres bis zum Beginne
des ersten Universitätssemesters und nach dessen Schluß bis zum Anfang des zweiten
Semesters angerechnet.
Im übrigen dürfen bei Berechnung dieser zwei Jahre Unterbrechungen durch
Militärdienst, der nicht zum einjährig-freiwilligen Dienst gehört, oder durch Be-
urlaubung nur insoweit außer Betracht bleiben, als sie zusammengenommen zwölf
Wochen nicht überschreiten. Erfolgt aber die Einziehung zu einer militärischen
Dienstleistung auf länger als sechs Wochen, so sollen von einer solchen Dienstleistung
bis höchstens acht Wochen auf die praktische Ausbildungszeit in Anrechnung kommen.
In einem solchen Falle dürfen demnach im ganzen 14 Wochen während der zwei-
jährigen praktischen Ausbildungszeit durch Beurlaubung oder militärische Dienst-
leistungen in Anspruch genommen sein, ohne daß eine entsprechende Verlängerung
der praktischen Ausbildungszeit erforderlich wäre.
L
Wahl der Reviere. Besondere Vorschriften für die praktische Ausbildungszeit.
Staatsprüfung.
Über die Verteilung der Vorbereitungszeit auf die Beschäftigung in Fürstlich
Schwarzburgischen und Königlich Preußischen Oberförstereien gelten nachfolgende
Bestimmungen.
Von der Vorbereitungszeit sollen auf die Beschäftigung mit Forsteinrichtungs-
arbeiten wenigstens vier Monate unter Ausschluß der reinen Meß= und mechanischen
Rechnungsarbeiten bei einer im Gange befindlichen Forstbetriebsregelung entfallen.
Diese Zeit ist zusammenhängend auf einer Königlich Preußischen Oberförsterei zu
erledigen.
Ferner hat der Forstreferendar während fünf zusammenhängender Monate die
Führung der Verwaltungsgeschäfte auf einer Königlich Preußischen Oberförsterei
wahrzunehmen und außerdem noch drei weitere Monate auf Königlich Preußischen
Oberfoörstereien sich aufzuhalten, so daß die gesamte in Preußen zu absolvierende Vor-
bereitungszeit mindestens zwölf Monate beträgt. Über die Beschäftigungsart während