Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

30 1914 
Der Zeitraum für die praktische Ausbildung beträgt, abgesehen von der Er- 
ledigung des vorgeschriebenen Universitätsstudiums, mindestens zwei Jahre. Hierauf 
wird die zur praktischen Ausbildung nachweisbar verwendete Zeit nach dem Be- 
stehen der zweiten Prüfung bis zum Beginne des Universitätsstudiums oder des 
Militärdienstjahres, sowie nach Beendigung des Militärdienstjahres bis zum Beginne 
des ersten Universitätssemesters und nach dessen Schluß bis zum Anfang des zweiten 
Semesters angerechnet. 
Im übrigen dürfen bei Berechnung dieser zwei Jahre Unterbrechungen durch 
Militärdienst, der nicht zum einjährig-freiwilligen Dienst gehört, oder durch Be- 
urlaubung nur insoweit außer Betracht bleiben, als sie zusammengenommen zwölf 
Wochen nicht überschreiten. Erfolgt aber die Einziehung zu einer militärischen 
Dienstleistung auf länger als sechs Wochen, so sollen von einer solchen Dienstleistung 
bis höchstens acht Wochen auf die praktische Ausbildungszeit in Anrechnung kommen. 
In einem solchen Falle dürfen demnach im ganzen 14 Wochen während der zwei- 
jährigen praktischen Ausbildungszeit durch Beurlaubung oder militärische Dienst- 
leistungen in Anspruch genommen sein, ohne daß eine entsprechende Verlängerung 
der praktischen Ausbildungszeit erforderlich wäre. 
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Wahl der Reviere. Besondere Vorschriften für die praktische Ausbildungszeit. 
Staatsprüfung. 
Über die Verteilung der Vorbereitungszeit auf die Beschäftigung in Fürstlich 
Schwarzburgischen und Königlich Preußischen Oberförstereien gelten nachfolgende 
Bestimmungen. 
Von der Vorbereitungszeit sollen auf die Beschäftigung mit Forsteinrichtungs- 
arbeiten wenigstens vier Monate unter Ausschluß der reinen Meß= und mechanischen 
Rechnungsarbeiten bei einer im Gange befindlichen Forstbetriebsregelung entfallen. 
Diese Zeit ist zusammenhängend auf einer Königlich Preußischen Oberförsterei zu 
erledigen. 
Ferner hat der Forstreferendar während fünf zusammenhängender Monate die 
Führung der Verwaltungsgeschäfte auf einer Königlich Preußischen Oberförsterei 
wahrzunehmen und außerdem noch drei weitere Monate auf Königlich Preußischen 
Oberfoörstereien sich aufzuhalten, so daß die gesamte in Preußen zu absolvierende Vor- 
bereitungszeit mindestens zwölf Monate beträgt. Über die Beschäftigungsart während
	        
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