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bieser lehten drei Monate behält sich das Ministerinm nähere Bestimmung vor, ins-
besondere auch darüber, ob während dieser Zeit der Referendar die Geschäfte eines
Försters auf einer Königlich Preußischen Oberförsterei wahrnehmen soll, in welchem
Falle diese dreimonatige Zeit auf sechs Monate verlängert wird, damit die Absol-
vierung der Försterzeit den nach den Preußischen Bestimmungen vorgeschriebenen
Zeitraum (Monate Dezember bis Mai einschl.) umfassen kann.
Zu jeder der vorerwähnten Beschäftigungen in Königlich Preußischen Ober=
förstereien ist die vorherige Genehmigung des Ministeriums einzuholen. Der be-
treffende Antrag ist unter Angabe des Zweckes der Tätigkeit (Abschätzungsarbeit,
Verwaltungszeit, Tagebuchführung pp.) und der gewählten Oberförsterei so zeitig
an das Ministerium zu richten, daß dieses sich zunächst mit der zuständigen preu-
Pischen Bezirksregierung in Verbindung setzen und je nachdem die Genehmigung
erteilen oder eine andere Bestimmung treffen kann.
Auch von jedem erfolgten Aufenthaltswechsel während dieser Zeitabschnitte ist
dem Ministerium sofort unter genauer Angabe der Wohnung und Postadresse An-
zeige zu erstatten.
Im übrigen gelten für die Beschäftigung auf Königlich Preußischen Ober=
förstereien die Vorschristen des § 26, für die Zeit des Aufenthalts daselbst und
für die forstliche Staatsprüfung die Ausführungen des § 23, Abs. 2 und die
#§§ 24, 27 bis 29, 31 bis 34 der Preußischen Bestimmungen über die Vor-
bereitung für den Königlichen Forstverwaltungsdienst und die dazu etwa noch er-
gehenden Ergänzungen und Abänderungen in sinnentsprechender Anwendung.
Der Forstreferendar kann während der in Preußen zu erledigenden Vor-
bereitungszeit nach Ermessen der ihm vorgesetzten prenßischen Dienststellen auf das
preußische Forstdiebstahlsgeseh vereidigt werden.
Der im Fürstentume zu verbringende Teil der Vorbereikungszeit erfolgt nach
Anweisung des Vorstandes des Oberforstamtes auf bestimmten Staatsforstrevieren
oder auf dem Oberforstamte.
Wünsche und Anträge des Forstreferendars bei Wahl der Oberförstereien
innerhalb der praktischen Ausbildungszeit sollen tunlichst berücksichtigt werden.
Während der ganzen Vorbereitungszeit hat der Forstreferendar nach den Vor-
schriften des § 28 der preußischen Bestimmungen über die Vorbereitung für den
Königlichen Forstverwaltungsdienst vom 19. Febrnar 1908 und den etwa noch
dazu ergehenden Ergänzungen und Abänderungen ein Tagebuch zu führen.