Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 38 
seine Leistungen und die darin hervorgetretenen Mängel auszustellen und dem 
Ministerium im Dienstwege einzureichen. 
8 12. 
Ernennung zum Forstassessor. 
Durch Bestehen der forstlichen Staatsprüfung erlangt der Forstreferendar die 
Befähigung zur Anstellung im Fürstlichen Forstverwaltungsdienste. Nach Eingang 
des ihm über die Prüfung ausgestellten Zeugnisses verfügt das Ministerium seine 
Ernennung zum „JForstassessor“ und seine Aufnahme in die Liste der Anwärter 
für den Fürstlichen Forstverwaltungsdienst. 
Die Urschrift des Zeugnisses geht nach Abschriftnahme dem Forstassessor zu. 
Hat der Forstreferendar die Prüfung nicht mindestens mit „genügend“ be- 
standen, so kann er sich nur noch einmal der Prüfung unterziehen und zwar frühestens 
nach sechs, längstens nach zwölf Monaten; besteht er auch dann die Prüfung nicht, 
so scheidet er als Anwärter für den Fürstlichen Forstverwaltungsdienst aus. 
Der Forstassessor wird auf seinen Antrag tunlichst im Staatsforstdienste be- 
schäftigt. Er hat jeder Anordnung des Ministeriums zur Ubernahme einer solchen 
Beschäftigung pünktlich Folge zu leisten. Ein Anspruch auf dauernde Beschäftigung 
gegen Entgelt sieht jedoch nur den ctatsmäßigen Forstassessoren zu. 
Sofern es die jeweiligen Dienstverhältnisse zulassen, kann der Forstassessor auf 
seinen Antrag für eine bestimmte Zeit zur Beschäftigung in auswärtigem Forst- 
dienste oder zu sonstiger der forstlichen Ansbildung entsprechenden Tätigkeit beurlaubt 
werden. 
Jeder Forstassessor ist verpflichtet, von jeder Veränderung seines Aufenthalts- 
ortes, die nicht infolge unmittelbar an ihn ergehender Anweisung der vorgesebten 
Dienstbehörden eintritt, also auch von jeder Einberusung zum Militärdienste, dem 
Oberforstamt sofort Anzeige zu machen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsl= 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 14. März 1914. 
(L. S.) Günther. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.