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seine Leistungen und die darin hervorgetretenen Mängel auszustellen und dem
Ministerium im Dienstwege einzureichen.
8 12.
Ernennung zum Forstassessor.
Durch Bestehen der forstlichen Staatsprüfung erlangt der Forstreferendar die
Befähigung zur Anstellung im Fürstlichen Forstverwaltungsdienste. Nach Eingang
des ihm über die Prüfung ausgestellten Zeugnisses verfügt das Ministerium seine
Ernennung zum „JForstassessor“ und seine Aufnahme in die Liste der Anwärter
für den Fürstlichen Forstverwaltungsdienst.
Die Urschrift des Zeugnisses geht nach Abschriftnahme dem Forstassessor zu.
Hat der Forstreferendar die Prüfung nicht mindestens mit „genügend“ be-
standen, so kann er sich nur noch einmal der Prüfung unterziehen und zwar frühestens
nach sechs, längstens nach zwölf Monaten; besteht er auch dann die Prüfung nicht,
so scheidet er als Anwärter für den Fürstlichen Forstverwaltungsdienst aus.
Der Forstassessor wird auf seinen Antrag tunlichst im Staatsforstdienste be-
schäftigt. Er hat jeder Anordnung des Ministeriums zur Ubernahme einer solchen
Beschäftigung pünktlich Folge zu leisten. Ein Anspruch auf dauernde Beschäftigung
gegen Entgelt sieht jedoch nur den ctatsmäßigen Forstassessoren zu.
Sofern es die jeweiligen Dienstverhältnisse zulassen, kann der Forstassessor auf
seinen Antrag für eine bestimmte Zeit zur Beschäftigung in auswärtigem Forst-
dienste oder zu sonstiger der forstlichen Ansbildung entsprechenden Tätigkeit beurlaubt
werden.
Jeder Forstassessor ist verpflichtet, von jeder Veränderung seines Aufenthalts-
ortes, die nicht infolge unmittelbar an ihn ergehender Anweisung der vorgesebten
Dienstbehörden eintritt, also auch von jeder Einberusung zum Militärdienste, dem
Oberforstamt sofort Anzeige zu machen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsl=
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 14. März 1914.
(L. S.) Günther.
Frhr. v. d. Recke.