Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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eine namentlich auch hinsichtlich des Seh-, Hör= und Sprachvermögens 
fehlerfreie, kräftige, für die Beschwerden des Forstdienstes angemessene 
K#rperbechassenhei4 besitzt, sodaß seine Felddienstfähigkeit keinem Zweifel 
unterliegt (6 4 
über tadellose, jütran Führmg sich ausweist und 
den Nachweis der zur forstlichen Ausbildung erforderlichen Geldmittel 
führt (6 4 Nr. 5). 
2 
84. 
Bedingungen des Eintritts als Forstbeflissener. 
Der Antrag zur Annahme als Forstbeflissener ist an den Oberforstmeister der 
Regierung zu richten, in deren Bezirk der Antragsteller die praktische Vorbereitungs- 
zeit durchzumachen wünscht. Der Antragsteller hat sich dem Oberforstmeister per- 
sönlich vorzustellen. 
Dem eigenhändig schriftlich abzufassenden Antrage ist beizufügen: 
1. 
i- 
das Schulzeugnis der Reise oder, wenn ein solches noch nicht vorgelegt 
werden kann, eine vorläufige Bescheinigung des Leiters der Schule dar- 
über, daß der Antragsteller zur Reifeprüfung im Ostertermine bereits 
zugelassen worden ist oder zur Reifeprüfung im nächsten Herbsttermine 
voraussichtlich zugelassen werden wird, und seine Klassenleistungen in 
der Mathematik unbedingt genügt haben; 
Taufschein oder Geburksschein; 
eine Bescheinigung eines oberen Militärarztes, daß der Antragsteller frei 
von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen 
Krankheiten ist, ein scharses Auge mit deutlichem Unterscheidungsvermögen 
für sämtliche Farben"), gutes Gehör und fehlerfreie Sprache hat, und 
daß die gegenwärtige Körperbeschaffenheit keine Bedenken gegen die 
künftige Tauglichkeit zum Militärdienst begründet; 
) Für die Beurkeilung des Sehvermögens ist zu beachten, daß, da Forsbellissene keine Augengläser ge- 
brauchen sollen, die Sehleistung ohne Verbesserung etwoiger Brechungssehler für jedes Auge sestzustellen isl. 
Bei kranlhaften Veränderungen der inneren Teile der Augen, welche die Sehleistung beeinträchtigen, in 
der Antragsteller als untouglich zu erachten. 
Das rechte 
Auge muh vollkommen sehlersrei sein (volle Sehleistung, keine Brechungsfehler). Auf dem 
linken Auge darf die Sehleistung nicht weniger als ¾ der regelrechten belragen. Kurgsichtigkeit aus dem linken 
Auge, bei welcher der Fernpunkisabstand 70 cm oder weniger belrägl, schließl vom Eintrilt in den Forstver- 
waltungsdienst aus. 
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