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wenn der Antragsteller nicht unmittelbar aus der Schulanstalt tritt, für
die Zwischenzeit glaubhafte Zeugnisse über Beschäftigung und sittliche
Führung;
eine schriftliche Verpflichtung des Vaters oder der Angehörigen, oder des
Vormundes, beziehungsweise der vormundschaftlichen Behörde zur Unter-
haltung des Eintretenden während mindestens noch zwölf Jahren.
Der Oberforstmeister hat über den Antragsteller und seine Familienverhältnisse
nähere Erkundigungen einzuziehen, zu prüfen, ob der Antragsteller allen Anforderungen
genügt, und ihn abzuweisen, wenn das nicht der Fall ist. Liegen grundsätliche Be-
denken gegen die Zulassung nicht vor, so ist vom Oberforstmeister der Antrag mit
allen dazu gehörigen Zeugnissen bis zum 15. Jannar dem Minister für Landwirt-
schaft, Domänen und Forsten zur endgültigen Entscheidung einzureichen.
Für diejenigen Antragsteller, welche das Reifezeugnis noch nicht vorlegen
konnten, wird die etwaige Zulassung zur Laufbahn mit dem Vorbehalte erfolgen,
daß das dem Oberforstmeister noch einzureichende Reifezengnis zu Bedenken keinen
Anlaß gibt.
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Eintritt als Forstbeflissener. Praktische Vorbereltung.
Ist die Zulassung von dem Minister ausgesprochen worden, so bezeichnet der
Oberforstmeister nach Anhörung der betreffenden Regierungs= und Forsträte dem
Forstbeflissenen geeignete Oberförstereien für die praktische Vorbereitung im Walde,
mit welcher unter Leitung eines Königlichen verwaltenden Forstbeamten (Oberförsters,
Forstmeisters) die forstliche Ausbildung beginnt.
Die praktische Vorbereitungszeit derjenigen Forstbeflissenen, deren Eintritt im
Frühjahr erfolgt, begiunt am 1. März, bei späterer Entlassung von der Schule
binnen längstens 8 Tagen nach dieser, und endigt am letzten September. Für die
im Herbst eintretenden Forstbeflissenen wird sie auf die Zeit vom 1. Oktober bis
Ende April des nächsten Jahres festgeseyt.
Etwaige über die Wahl der Lehroberförsterei geänßerte Wünsche des Forst-
beflissenen sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Der Forstbeflissene hat
seine Anfnahme auf eine der ihm bezeichneten Oberförstereien von dem betreffenden
Oberförster zu erwirken, der den Tag des Einkritts in die praktische Vorbereitungs-
zeit sofort dem Regierungs= und Forstrate und Oberforstmeister anzuzeigen hat.
Es bleibt jedoch deren Ermessen vorbehalten, den Forstbeflissenen gleich oder auch