Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 66 
818. 
Das Ministerium wird mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 16. März 1914. 
(L. S.) Günther. 
Frhr. v. d. Recke. 
XIII. Landes-Gebührenordnung 
für Rechtsanwälte 
vom 17. März 1914. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Die Vergütung für die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts bestimmt sich, so- 
weit sie nicht reichsgesetzlich geregelt ist, ausschließlich nach den nachstehenden Vor- 
schriften. 
Artikel 2. 
Die Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte findet auf die Berufstätigkeit 
des Rechtsanwalts: 
1. in den vor besondere Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die Zivil- 
prozeßordnung oder Strafprozeßordnung Anwendung findet;
	        
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