1914 "75
XAVI. Verordnung
vom 24. März 1914,
betreffend die Abänderung des Reglements zur Ausführung des Land-
tagswahlgesetzes vom 19. November 1870 (Ges.-S. S. 111).
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird unter Zu-
stimmung des Landtags zur Ausführung des Gesetzes vom 28. Juni 1913, be-
treffend die Abänderung des Landtagswahlgesetzes vom 16. November 1870 (Ges.
S. 1913, S. 201), in Gemäßheit des § 14 dieses Wahlgesezes (Ges. S. 1870,
S. 106) verordnet, was folgt:
Artikel 1.
An die Stelle des § 2 des Wahlreglements vom 10. November 1870 tritt
solgende Bestimmung:
8 2.
Für jeden Wahlbezirk der Höchstbesteuerten (§ 7) ist die Wählerliste von dem
zuständigen Landratsamte nach dem anliegenden Muster doppelt aufzustellen und
dem Gemeindevorstande des Wahlbezirks-Hauptortes (Siß des Einzelgerichts) zum
Zwecke der Auslegung (§ 8) zu übersenden.
Artikel 2.
1. Im § 4 Absatz 1 des Wahlreglements sind die Worte:
„der die Liste aufgestellt hat (Ss 1 und 2)“
zu ersetzen durch:
„der die Liste ausgelegt hat (8 3)“.
2. Der § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die endgültige Entscheidung über Einsprachen gegen die Listen er-
folgt, wenn sie nicht alsbald von der Behörde, welche die Listen aufgestellt
hat, für begründet erachtet werden,
a) bei den Listen für die allgemeinen Wahlen durch das zuständige
Landratsamt,
b) bei den Listen für die Wahlen der Höchstbesteuerten durch das
Ministerium.“