Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

steuergesetzes. 
* 1914 
so wird die Mehrfläche, wenn sie nach Abtrennung als Bangrundstück verwertbar 
ist, gleichfalls als unbebant angesehen. Die Steuerfreiheit tritt nicht ein, wenn 
der Veräußerer oder sein Ehegatte den Grundstückshandel gewerbsmäßig betreibt. 
Wird festgestellt, daß die Veräußerung für Rechnung eines Dritten erfolgt, so ist 
die Steuerfreiheit uur zu gewähren, wenn die Voraussehungen für die Befreiung 
anch in der Person des Dritten vorliegen. 
Werden von demselben Veräußerer oder seinen Erben innerhalb dreier Jahre 
mehrfach unbebaute Grundstücke oder Teile solcher veräußert, deren Gesamtpreis 
mehr als 1200 .4 beträgt, so werden die Veräußerungen nachträglich steuerpflichtig, 
auch wenn der Preis der veräußerten einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile 
weniger als 1200 ¾ beträgt. In einem solchen Falle sind die gesamten Einzel- 
veräußerungen als eine einheitliche Veräußerung zu behandeln. 
Artikel 3. 
Die Zuwachssteuer wird nicht erhoben: 
1. beim Erwerbe von Todes wegen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Erbschafts- 
steuergesetzes sowie beim Erwerb auf Grund einer Schenkung unter Leben- 
den im Sinne des § 55 des Erbschaftssteuergesetzes, sofern nicht die Form 
der Schenkung lediglich gewählt ist, um die Zuwachssteuer zu ersparen; 
bei der Begründung, Auderung, Fortsetzung und Aufhebung der ehelichen 
Gütergemeinschaft; 
beim Erwerb auf Grund von Verträgen, die zwischen Miterben oder Teil- 
nehmern an einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zum Zwecke 
der Teilung der zum Nachlaß oder zum Gesamtgute gehörenden Gegenstände 
abgeschlossen werden, sowie beim Erwerb auf Grund eines Zuschlags, der 
in den vorgenaunten Fällen bei Teilung im Wege der Versteigerung einem 
Miterben oder Teilnehmer erteilt wird; 
bei jeder anderen Teilung unter Miteigentümern zur gesamten Hand oder 
zu Bruchteilen und bei Umwandlung von Gesamthandseigentum in Mit- 
eigentum zu Bruchteilen und umgekehrt, soweit dabei der Einzelne nicht 
mehr erhält, als sein bisheriger Anteil betrug; 
beim Erwerbe der Abkömmlinge von den Ellern, Großeltern und ent- 
fernteren Voreltern. Die Erhebung der Zuwachssteuer bleibt auch dann 
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