Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 
3. Ist die Menge des Arzneistoffes in der Verordnung nicht augegeben, so 
ist die in der Handverkaufsliste angegebene kleinste Menge zu verabreichen. 
4. Soweit in der Handverkanfsliste nichts anderes vermerkt ist, kosten 250 g 
doppelt soviel als 100 g, 500 g doppelt soviel als 200 g, 1000 zdas sieben- 
fache des 100 g-Preises. Gewichtsmengen, die zwischen den in der Liste ver- 
merkten liegen, werden nach dem Preise für die nächst niedrigere Menge berechnet, 
bis der Sat für die nächst höhere erreicht ist. Kleinere Mengen als die, für die 
ein Preis ausgeworfen ist, werden nach dem für die geringste Menge festgesetzten 
Preise berechnet. 
5. Ist für Handverkaufsmittel keine Gebrauchsanweisung oder sind nur die 
Bezeichnungen vorgeschrieben: „Außerlich“, „Nur verdünnt anwenden“, „Vorsicht“, 
„Gift“, „Feuergefährlich“, „Vor dem Gebrauch umzuschütteln“, „Augenwasser“, 
„Zum Einreiben“, „Zum Gurgeln“ oder ähnliche, so sind die Arzneistoffe in der 
im Handverkauf üblichen Weise ohne besondere Berechnung zu kennzeichuen. Andere 
vom Arzt vorgeschriebene Gebrauchsanweisungen sind nach Rezepturregel herzu- 
stellen und mit 10 Pfg. zu berechnen. Bei wiederholter Abgabe in zurück- 
gebrachten Gefäßen ist daran die Gebrauchsanweisung nötigenfalls durch eine neue 
zu ersetzen und wie vorstehend zu berechnen. 
6. Von den Handverkaufsmitteln werden die trockenen in Papierbeuteln ab- 
gegeben, die mit einem # bezeichneten in Pappschachteln, Salben in Kruken oder 
Schachteln. Flaschen, Kruken und Pappschachteln sind nach der Arzneitaxe mit 
10 % Abschlag zu berechnen. Der Mindestpreis für ein Gefäß ist 10 Pfg- 
Werden verwendbare reine Gefäße zur Aufnahme der Handverkaufsmittel 
zurückgebracht, so sind sie ohne Berechnung zu benuyen. 
7. Der Verkaufspreis der Handverkaufsmittel ist durch Zusammenzählen der 
Preise des Arzneistoffs, des Gefäßes und der Vergütung für Aubringung der Ge- 
brauchsanweisung zu ermikteln. Dabei ist der Gesamtverkaufspreis, wenn er 
1 Mark nicht übersteigt, in der Weise abzurunden, daß 1 bis 4 Pfg. auf 5 Pfg. 
und 6 bis 9 Pfg. auf 10 Pfg. erhöht werden; übersteigt er 1 Mark, so werden 
1 bis 4 Pf. auf 0 Pfo., 6 bis 9 Pfg. auf 5 Pffg, herabgesetzt. 
III. 
Beziehen die Berechtigten Handverkaufsmittel zu einem Preise, der die nach 
Nr. II vorstehend getroffene Festsetzung nicht übersteigt, aus einer Apotheke, so
	        
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