1915 88
Unser Ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesehes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 19. November 1915.
Günther.
(L. 8)
Frhr. v. d. Recke.
XXVI. Gesetz
vom 19. November 1915,
betreffend die Verlängerung der laufenden Wahlperiode der Landtags-
abgeordneten.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
Einziger Artikel.
Die laufende Wahlperiode der Landtagsabgeordneten wird bis zum 31. De-
gember 1916 verlängert.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 19. November 1915.
Günther.
(L. S.)
Frhr. v. d. Recke.
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