Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

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Unser Ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesehes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 19. November 1915. 
Günther. 
(L. 8) 
Frhr. v. d. Recke. 
XXVI. Gesetz 
vom 19. November 1915, 
betreffend die Verlängerung der laufenden Wahlperiode der Landtags- 
abgeordneten. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die laufende Wahlperiode der Landtagsabgeordneten wird bis zum 31. De- 
gember 1916 verlängert. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 19. November 1915. 
Günther. 
(L. S.) 
Frhr. v. d. Recke. 
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