52 1915
Art. 6.
Die Veranlagung des kapitalrentensteuerpflichtigen Einkommens der im § 4
Abs. 3 des Kapitalrentensteuergesehes bezeichneten juristischen Personen erfolgt durch
die Bezirkskommissionen auf Grund der eingereichten Kapitalverzeichnisse unter ent-
sprechender Anwendung der Vorschriften des § 42 Abs. 2 bis 5 des Einkommen-
steuergesetzes.
Der Veranlagungskommissar hat in der alljährlich gemäß 8 28 des Ein-
kommenstenergesetzes zu erlassenden Bekanntmachung und in den Vordrucken zu
den Steuererklärungen der jurislischen Personen auf die Vorschrift des § 4 Abs. 3
des Kapitalrentensteuergesehes ausdrücklich hinzuweisen.
Art. 7.
Nach Beendigung der Veranlagung eines Bezirks hat der Veranlagungs-
kommissar sofort eine Kapitalrentensteuernachweisung für jede Gemeinde (Guts-
bezirk) des Bezirks nach vorgeschriebenem Vordruck anzulegen. In diese Nach-
weisungen sind alle Personen aufzunehmen, die auf mindestens 100 “ Einkommen
aus Kapitalvermögen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind.
Die Kapitalrentensteunernachweisungen zerfallen in zwei Abteilungen; in der
ersten Abteilung sind die natürlichen, in der zweiten die juristischen Personen in
der Reihenfolge der Einkommensnachweisung aufzuführen; auf die Nummer der
lehteren ist zu verweisen.
Art. 8.
Auf Grund der Kapitalrentensteuernachweisungen hat der Veranlagungs-
kommissar sofort eine Steuerrolle für jede Gemeinde (Gutsbezirk) nach einem eben-
falls vorgeschriebenen Vordruck aufzustellen und an das zuständige Steneramt ab-
zugeben. Dieses rechnet die Stenerrollen auf, seht die Zahl der steuerfreien und
die Zahl der sleuerpflichtigen Personen mit gleichen Steuerbeträgen seitenweise und
im ganzen fest und berechnet das Monats-Sollaufkommen für jede Gemeinde
(Gutsbezirk).
Hierauf stellt es die Ergebnisse dieser Ermittelungen nach Gemeinden (Guts-
bezirken) geordnet in eine Übersicht für den gesamten Steueramtsbezirk zusammen
und legt die Steuerrollen mit zwei Ausfertigungen dieser Übersicht dem
Ministerium vor.