Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

52 1915 
Art. 6. 
Die Veranlagung des kapitalrentensteuerpflichtigen Einkommens der im § 4 
Abs. 3 des Kapitalrentensteuergesehes bezeichneten juristischen Personen erfolgt durch 
die Bezirkskommissionen auf Grund der eingereichten Kapitalverzeichnisse unter ent- 
sprechender Anwendung der Vorschriften des § 42 Abs. 2 bis 5 des Einkommen- 
steuergesetzes. 
Der Veranlagungskommissar hat in der alljährlich gemäß 8 28 des Ein- 
kommenstenergesetzes zu erlassenden Bekanntmachung und in den Vordrucken zu 
den Steuererklärungen der jurislischen Personen auf die Vorschrift des § 4 Abs. 3 
des Kapitalrentensteuergesehes ausdrücklich hinzuweisen. 
Art. 7. 
Nach Beendigung der Veranlagung eines Bezirks hat der Veranlagungs- 
kommissar sofort eine Kapitalrentensteuernachweisung für jede Gemeinde (Guts- 
bezirk) des Bezirks nach vorgeschriebenem Vordruck anzulegen. In diese Nach- 
weisungen sind alle Personen aufzunehmen, die auf mindestens 100 “ Einkommen 
aus Kapitalvermögen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. 
Die Kapitalrentensteunernachweisungen zerfallen in zwei Abteilungen; in der 
ersten Abteilung sind die natürlichen, in der zweiten die juristischen Personen in 
der Reihenfolge der Einkommensnachweisung aufzuführen; auf die Nummer der 
lehteren ist zu verweisen. 
Art. 8. 
Auf Grund der Kapitalrentensteuernachweisungen hat der Veranlagungs- 
kommissar sofort eine Steuerrolle für jede Gemeinde (Gutsbezirk) nach einem eben- 
falls vorgeschriebenen Vordruck aufzustellen und an das zuständige Steneramt ab- 
zugeben. Dieses rechnet die Stenerrollen auf, seht die Zahl der steuerfreien und 
die Zahl der sleuerpflichtigen Personen mit gleichen Steuerbeträgen seitenweise und 
im ganzen fest und berechnet das Monats-Sollaufkommen für jede Gemeinde 
(Gutsbezirk). 
Hierauf stellt es die Ergebnisse dieser Ermittelungen nach Gemeinden (Guts- 
bezirken) geordnet in eine Übersicht für den gesamten Steueramtsbezirk zusammen 
und legt die Steuerrollen mit zwei Ausfertigungen dieser Übersicht dem 
Ministerium vor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.