1916 41
Gesetzjammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
7. Stück vom Jahre 1916.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 241. Dezember
1915 über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne. S. 11.
½ XVII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 19. August 1916
zur Ausführung des Reichsgesetes vom 24. Dezember 1915 über vor-
bereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne.
Auf Grund des Gesetzes über vorbereiteude Mahnahmen zur Besteuerung der
Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915, (Reichsgesetzbl. S. 897) und der vom Bundes-=
rat erlassenen Ansführungsbestimmungen vom 27. Jannar 1916 (Zentralblatt für
das Deutsche Reich S. 27) bestimmen wir hiermit, was folgt:
J.
Die im 81 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften haben die Geschäftsberichte
und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechuungen der Friedensge-
schäftsjahre (§ 5 des Gesetzes) und der Kriegsgeschäftsjahre (§ 2 des Gesetzes) so-
wie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen und nötigenfalls
den besonderen Nachweis über die Bildung der geseblichen Sonderrücklage und die
Berechnung der Mehrgewinne (§ 2 der Ausführungsbestimmungen) dem Einkommen=
slener-Veranlagungskommissar erstmalig bis zum 30. September 1916 einzureichen.
Sofern die vorgeschriebenen Unterlagen für die in Betracht kommenden Ge-
schäftsjahre bis dahin noch nicht vorliegen, sind diese Unterlagen innerhalb eines
Monats nach der Genehmigung des Jahresabschlusses einzureichen.
Ausgegeben in Ruvolstadt am 31. August 1916.
Fursil. Schwarzb.· Nudolst. Ecsehsammlung IXXVII. 6