Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 EL 
& XIV. Gesetz 
vom 17. Dezember 1918, 
betreffend Kredithilfe für Kriegsteilnehmer und sonstige infolge des 
Krieges wirtschaftlich geschädigte Personen. 
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, was folgt: 
1. 
Um den aus dem Heeresdienst entlassenen Kriegsteilnehmern, sowie sonstigen 
Personen, die zwar nicht Kriegsteilnehmer waren, aber infolge des Krieges wirt- 
schaftlich besonders geschädigt sind, die Beschaffung von Darlehen zur Aufrechter- 
haltung oder Wiederaufnahme ihrer Betriebe, ihrer Berufstätigseit, zum Ubergang 
zu einem neuen Beruf, zur Bezahlung rückständiger Hypothekenzinsen oder zur Be- 
zahlung sonstiger, durch den Krieg bedingter Verbindlichkeiten zu erleichtern, werden 
für die ihnen gewährten Darlehen nebst Zinsen die Gemeinde des Wohnortes des 
Dahrlehnsnehmers zur einen Hälfte und der Stoat zur anderen Hälfte Bürgschaft 
im Rahmen dieses Gesetzes Ubernehmen, soweit ohne diese Bürgschaft die im § 4 
genannten Kreditinstitute nach ihren gesetzlichen bezw. satzungsmäßigen Bestimmungen 
das erbetene Darlehen zu gewähren nicht in der Lage sind. 
862. 
Als Kriegsteilnehmer gelten alle Personen, die infolge des Krieges durch die 
zuständigen Behörden ihrem bürgerlichen Berufe für längere Zeit entzogen oder frei- 
willig in den Kriegsdienst einschließlich der freiwilligen Krankenpflege eingetreten sind. 
838. 
Auf Witwen und Abkömmlinge von Kriegsteilnehmern findet dieses Geseh 
entsprechende Anwendung. 
4. 
Die Bürgschaft kann nur dann übernommen werden, wenn das Darlehen ge- 
heben wird von 
1. der Landeskreditkasse in Rudolstadt, 
2. von den öffentlichen Sparkassen im Fürstentume, 
3. von den im Füurstentum ansässigen Spar= und Vorschußvereinen und ähnlichen 
Vereinen (Darlehnskafsenvereinen und dergleichen), die nach dem Gesetze vom
	        
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