1918 EL
& XIV. Gesetz
vom 17. Dezember 1918,
betreffend Kredithilfe für Kriegsteilnehmer und sonstige infolge des
Krieges wirtschaftlich geschädigte Personen.
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, was folgt:
1.
Um den aus dem Heeresdienst entlassenen Kriegsteilnehmern, sowie sonstigen
Personen, die zwar nicht Kriegsteilnehmer waren, aber infolge des Krieges wirt-
schaftlich besonders geschädigt sind, die Beschaffung von Darlehen zur Aufrechter-
haltung oder Wiederaufnahme ihrer Betriebe, ihrer Berufstätigseit, zum Ubergang
zu einem neuen Beruf, zur Bezahlung rückständiger Hypothekenzinsen oder zur Be-
zahlung sonstiger, durch den Krieg bedingter Verbindlichkeiten zu erleichtern, werden
für die ihnen gewährten Darlehen nebst Zinsen die Gemeinde des Wohnortes des
Dahrlehnsnehmers zur einen Hälfte und der Stoat zur anderen Hälfte Bürgschaft
im Rahmen dieses Gesetzes Ubernehmen, soweit ohne diese Bürgschaft die im § 4
genannten Kreditinstitute nach ihren gesetzlichen bezw. satzungsmäßigen Bestimmungen
das erbetene Darlehen zu gewähren nicht in der Lage sind.
862.
Als Kriegsteilnehmer gelten alle Personen, die infolge des Krieges durch die
zuständigen Behörden ihrem bürgerlichen Berufe für längere Zeit entzogen oder frei-
willig in den Kriegsdienst einschließlich der freiwilligen Krankenpflege eingetreten sind.
838.
Auf Witwen und Abkömmlinge von Kriegsteilnehmern findet dieses Geseh
entsprechende Anwendung.
4.
Die Bürgschaft kann nur dann übernommen werden, wenn das Darlehen ge-
heben wird von
1. der Landeskreditkasse in Rudolstadt,
2. von den öffentlichen Sparkassen im Fürstentume,
3. von den im Füurstentum ansässigen Spar= und Vorschußvereinen und ähnlichen
Vereinen (Darlehnskafsenvereinen und dergleichen), die nach dem Gesetze vom