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slehenden Darlehen übernommen werden soll, entscheidet das Ministerium im Ein-
verständnis mit der beteiligten Gemeinde.
12.
Lehnt die beteiligte Gemeinde die Bürgschaft ab, so hat auf Beschwerde des
Darlehnssuchers das Landratsamt zu prüfen, ob die Ablehnung zu Unrecht erfolgt
ist, und wird in letzterem Falle im Aufsichtswege die Zustimmung zur Darlehns-
hewährung und Vürgschaftsübernahme seitens der Gemeinde mit Rechtswirksamkeit
für diese ergänzen.
Lehnt das Ministerium die Büroschaft ab, so ist ein Rechtsmittel gegen diesen
Beschluß nicht zulässig.
8 13.
Einen Rechtsanspruch auf Darlehnsgewährung bezw. auf Ubernahme der
Bürgschaft hat der Darlehnssucher nicht.
5 14.
Das Ministerium erläßt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesete und
bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab die in Rede stehenden Bürgschaften nicht mehr
übernommen werden.
Gezeichnet und beglaubigt.
Rudolstadt, den 17. Dezember-191.
Der Landtagsvorstand. Schwarzburgisches Ministerium.
Winter. Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmaun.
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto.
IXII. Gesetz
vom 20. Dezember 1918,
betreffend die Vorausleistungen zum Wegebau.
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, wos folgt:
81.
Wird ein öffeutlicher Weg oder eine Brückke infolge der Aulegung oder des
Betriebes von Fabriken, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ebulichen Unter-
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