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1913
reits erteilter Bestimmungen überschreiten oder entscheidende Erklärungen
enthalten;
alle Bestimmungen über die Vornahme von Laudtagswahlen, über die
Einberufung, Vertagung und Schliebung des Landtags und des Landtags-
ausschusses, sowie über alle diesen Körperschaften zu machenden Regierungs-
vorlagen:
. alle Gesetze, Verordnungen und allgemeine über den Geschäftsbereich
einer Abteilung hinausgehenden Dienst= und Verwaltungsvorschriften,
soweit die Befugnis zum Erlasse der letteren nicht durch besondere Be-
stimmungen den einzelnen Landesbehörden ausdrücklich überlassen ist oder
sich aus den bestehenden Zuständigkeitsverhältnissen von selbst ergibt;
alle Begnadigungen in Strafsachen und zwar sowohl Straserlasse als
auch Strafumwandlungen im Gnadenwege, jedoch mit Ausnahme der
Ordnungsstrafen, der Strafaussetzungen bei Jugendlichen und derjenigen
Strasfsachen, in denen nur auf Verweis, auf Geldstrafe bis zu 300
oder auf Freiheitsstrafe unter 6 Wochen erkannt worden ist;
alle außerordentlichen Unterstützungen und Erlasse, soweit nicht durch den
Staatshaushaltsplan oder besondere Vorschriften den einzelnen Ministerial-
abteilungen oder Landesbehörden die Mittel dazu zur Verfügung gestellt
worden sind;
l die Erwerbung oder Veräußerung von Grurbesitz, soweit ein Wert von
mehr als 1000 “ im einzelnen Falle in Betracht kommt;
alle Anstellungen, Beförderungen, Versehungen und Entlassungen von
Staatsdienern, Geistlichen und Volksschullehrern, soweit deren Annahme
und Entlassung nicht der vorgesehten Dienstbehörde ausdricklich über-
lassen ist;
alle Bewilligungen von einmaligen und laufenden Vergütungen und
Teuerungszulagen, sofern den vorgesetzten Dienstbehörden für solche Zwecke
nicht besondere Mittel zur Verfügung stehen:
alle Geldbewilligungen außerhalb des Staatshaushaltsplaues und alle
Überschreitungen des lehteren;
alle Verwendungen von Milteln des außerorbentlichen Haushaltsplanes,
soweit für die einzelne Ausgabe vom Landtage kein bestimmter Belrag
festgesetzt worden ist;