Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

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1913 
reits erteilter Bestimmungen überschreiten oder entscheidende Erklärungen 
enthalten; 
alle Bestimmungen über die Vornahme von Laudtagswahlen, über die 
Einberufung, Vertagung und Schliebung des Landtags und des Landtags- 
ausschusses, sowie über alle diesen Körperschaften zu machenden Regierungs- 
vorlagen: 
. alle Gesetze, Verordnungen und allgemeine über den Geschäftsbereich 
einer Abteilung hinausgehenden Dienst= und Verwaltungsvorschriften, 
soweit die Befugnis zum Erlasse der letteren nicht durch besondere Be- 
stimmungen den einzelnen Landesbehörden ausdrücklich überlassen ist oder 
sich aus den bestehenden Zuständigkeitsverhältnissen von selbst ergibt; 
alle Begnadigungen in Strafsachen und zwar sowohl Straserlasse als 
auch Strafumwandlungen im Gnadenwege, jedoch mit Ausnahme der 
Ordnungsstrafen, der Strafaussetzungen bei Jugendlichen und derjenigen 
Strasfsachen, in denen nur auf Verweis, auf Geldstrafe bis zu 300 
oder auf Freiheitsstrafe unter 6 Wochen erkannt worden ist; 
alle außerordentlichen Unterstützungen und Erlasse, soweit nicht durch den 
Staatshaushaltsplan oder besondere Vorschriften den einzelnen Ministerial- 
abteilungen oder Landesbehörden die Mittel dazu zur Verfügung gestellt 
worden sind; 
l die Erwerbung oder Veräußerung von Grurbesitz, soweit ein Wert von 
mehr als 1000 “ im einzelnen Falle in Betracht kommt; 
alle Anstellungen, Beförderungen, Versehungen und Entlassungen von 
Staatsdienern, Geistlichen und Volksschullehrern, soweit deren Annahme 
und Entlassung nicht der vorgesehten Dienstbehörde ausdricklich über- 
lassen ist; 
alle Bewilligungen von einmaligen und laufenden Vergütungen und 
Teuerungszulagen, sofern den vorgesetzten Dienstbehörden für solche Zwecke 
nicht besondere Mittel zur Verfügung stehen: 
alle Geldbewilligungen außerhalb des Staatshaushaltsplaues und alle 
Überschreitungen des lehteren; 
alle Verwendungen von Milteln des außerorbentlichen Haushaltsplanes, 
soweit für die einzelne Ausgabe vom Landtage kein bestimmter Belrag 
festgesetzt worden ist;
	        
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