116 1913
83.
Die bei den Betrieboverwaltungen der Stadt beschäftigten Personen können
auf Zeit oder Kündigung in Dienst genommen werden; der Stadtrat kann jedoch,
wenn die Beschäftigung ihrem Wesen nach dauernd ist und der Berufstätigkeit
eines vollbeschäftigten Beamten entspricht, dieselben mit Zustimmung der Aunssichts-
behörde lebenslänglich anstellen.
Im Falle der lebenslänglichen Anstellung gelten diese Personen als Gemeinde-
beamte, und ##s finden auf sie die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
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Die Anstellung der Gemeindebeamten erfolgt mit Genehmigung der Aufsichts-
behörde. Sie wird durch Aushändigung einer Anstellungsurkunde (Bestallung) be-
gründet, in welcher der Tag der Anstellung, das übertragene Amt und die Be-
soldungsverhältnisse genau bezeichnet sein müssen. Spätere Veränderungen sind
ebenfalls in urkundlicher Form festzustellen.
86.
Die Amtszeit der Bürgermeister beginnt mit dem Tage ihrer Verpflichtung.
Die Anstellungsurkunde hat Beginn und Dauer der Amtszeit, die Besoldung und
die etwaigen besonderen Anstellungsbedingungen zu enthalten.
- §o.
Eine Aunstellung auf Lebenszeit darf nicht vor Vollendung des 25. Lebens-
jahres erfolgen. Sie ist in der Regel vom Ausfall einer Beschäftigung auf Probe,
welche die Dauer von 2 Jahren nicht übersteigen soll, abhängig zu machen.
Den Bürgermeistern sowie allen sonstigen Gemeindebeamten steht der Rücktritt
von ihrem Amte unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jederzeit frei.
Der freiwillige Austritt aus dem Gemeindedienst schließt den Verzicht auf
das mit der Stelle verbundene Diensteinkommen und auf Ruhegehalt in sich.
5 7.
Weigert sich der Stadtrat, die zur ordnungsmäßigen Erledigung der Geschäfte
benötigten Beamten nach Art und Zahl anzustellen, so ist das Landratsamt befugt,
die Austellung anzuordnen. Gegen die Anordnung des Landratsamts ist binnen
einer von Zustellung der Verfügung an zu berechnenden vierzehntägigen Ausschluß-
frist Beschwerde an die vorgesehte Aussichtsbehörde zulässig.