Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

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88. 
Die Höhe der Besoldung ist nach der Art und nach dem Umfang der Be= Resed#us 
rufsgeschäfte und nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessen. 
Für die Stellen der Bürgermeister und der sonstigen Gemeindebeamten (1) 
sind Besoldungspläne aufzustellen, welche die Grundbesoldung und die in regel- 
mäßigen Zwischenräumen zu gewährenden Alterszulagen enthalten müssen. 
Die Besoldungen sind in Form fester Jahresgeldbeträge zu bestimmen; der 
ortsübliche Geldwert etwaiger Sachleistungen (Dienstwohnung, Holzzuweisungen usw.) 
ist bei Bemessung derselben in Anrechnung zu bringen. 
Zur Besoldung gehören nicht: 
Entschädigungen für Dienstaufwand, Uniformgelder bezw. der Geldwert der 
gelieferten Uniform sowie Stellenaufwand= und sogen. Fehlgelder und ähnliches. 
Die Kosten der Vertretung eines erkrankten städtischen Beamten (Abs. 1) fallen, 
so lange das Dienstverhältnis nicht gelöst ist, der Stadtgemeinde zur Last. Das- 
selbe ist der Fall bei Beurlaubungen zur Wiederherstellung der Gesundheit, bei 
militärischen Ubungen und Kriegseinberufungen für die Dauer derselben. 
Im Falle freiwilligen Ausscheidens oder unfreiwilliger Lösung des Austellungs= 
verhältnisses muß die empfangene Besoldung, soweit sie für die Zeit nach dem 
Ausscheiden usw. im voraus gezahlt war, zurückgezahlt werden. 
86 #. 
Die auf Lebenszeit angestellten Gemeindebeamten einschließlich der lebens- N#seha 
länglich angestellten Bürgermeister der Stadtgemeinden haben unter denselben Vor- iir 
aussetzungen wie die unmittelbaren Staatsbeamten Anspruch auf ein aus der Ge- 
meindekasse zu zahlendes Ruhegehalt mit der Maßgabe, daß die Zurücklegung des 
65. Lebensjahres für sich allein noch nicht zur Forderung des gesetzlichen Ruhe- 
gehaltes berechtigt. 
Für die Feststellung dieses Ruhegehaltes sind die über Versehzung der un- 
mittelbaren Staatsdiener in den Ruhestand geltenden gesetzlichen Vorschriften unter 
den nachstehenden Abänderungen zur Anwendung zu bringen: 
#a) Bei Berechnung der Dienstjahre kommt, soweit nicht anderweite Verein- 
barungen getroffen werden, lediglich die im Dienste derselben Gemeinde 
zugebrachte Dienstzeit und zwar: 
an) bei den Bürgermeistern vom Antritt des Amtes als solche, 
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