1918 117
88.
Die Höhe der Besoldung ist nach der Art und nach dem Umfang der Be= Resed#us
rufsgeschäfte und nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessen.
Für die Stellen der Bürgermeister und der sonstigen Gemeindebeamten (1)
sind Besoldungspläne aufzustellen, welche die Grundbesoldung und die in regel-
mäßigen Zwischenräumen zu gewährenden Alterszulagen enthalten müssen.
Die Besoldungen sind in Form fester Jahresgeldbeträge zu bestimmen; der
ortsübliche Geldwert etwaiger Sachleistungen (Dienstwohnung, Holzzuweisungen usw.)
ist bei Bemessung derselben in Anrechnung zu bringen.
Zur Besoldung gehören nicht:
Entschädigungen für Dienstaufwand, Uniformgelder bezw. der Geldwert der
gelieferten Uniform sowie Stellenaufwand= und sogen. Fehlgelder und ähnliches.
Die Kosten der Vertretung eines erkrankten städtischen Beamten (Abs. 1) fallen,
so lange das Dienstverhältnis nicht gelöst ist, der Stadtgemeinde zur Last. Das-
selbe ist der Fall bei Beurlaubungen zur Wiederherstellung der Gesundheit, bei
militärischen Ubungen und Kriegseinberufungen für die Dauer derselben.
Im Falle freiwilligen Ausscheidens oder unfreiwilliger Lösung des Austellungs=
verhältnisses muß die empfangene Besoldung, soweit sie für die Zeit nach dem
Ausscheiden usw. im voraus gezahlt war, zurückgezahlt werden.
86 #.
Die auf Lebenszeit angestellten Gemeindebeamten einschließlich der lebens- N#seha
länglich angestellten Bürgermeister der Stadtgemeinden haben unter denselben Vor- iir
aussetzungen wie die unmittelbaren Staatsbeamten Anspruch auf ein aus der Ge-
meindekasse zu zahlendes Ruhegehalt mit der Maßgabe, daß die Zurücklegung des
65. Lebensjahres für sich allein noch nicht zur Forderung des gesetzlichen Ruhe-
gehaltes berechtigt.
Für die Feststellung dieses Ruhegehaltes sind die über Versehzung der un-
mittelbaren Staatsdiener in den Ruhestand geltenden gesetzlichen Vorschriften unter
den nachstehenden Abänderungen zur Anwendung zu bringen:
#a) Bei Berechnung der Dienstjahre kommt, soweit nicht anderweite Verein-
barungen getroffen werden, lediglich die im Dienste derselben Gemeinde
zugebrachte Dienstzeit und zwar:
an) bei den Bürgermeistern vom Antritt des Amtes als solche,
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