Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

118 1918 
bb) bei den sonstigen obenbezeichneten Beamten von der Anstellung 
auf Lebenszeit ab 
in Ansat Zugerechnet wird in den Fällen unter aa diejenige Dienst- 
zeit, die ein Bürgermeister unmittelbar vor Antritt dieses Amles in der- 
selben Gemeinde als lebenslänglich angestellter Gemeindebeamter zugc- 
bracht hat. 
Nicht in Betracht gezogen wird jede vor Vollendung des 25. Lebens- 
jahres zurückgelegte Dienstzeit. 
b) Zu der bei Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde zu legenden Besoldung 
gehören nicht: 
a) die im 8 8 Abs. 4 aufgeführten Bezüge, 
b) persönliche Zulagen, die nicht ausdriscklich als ruhegehaltsbe- 
rechtigte bewilligt worden sind, 
ID#) Vergütungen für Nebengeschäfte. 
5 10. 
Ein gleicher Ruhegehaltsanspruch steht den auf Zeit gewählten Bürgermeistern 
zu, wenn sie während ihrer Amtszeit wegen einer nicht durch ihre eigene grobe Ver- 
schuldung eingetretenen körperlichen oder geistigen Schwäche zur Verwaltung ihres 
Amtes bleibend unfähig geworden sind. 
Bürgermeistern, die nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht wieder gewählt oder 
nicht bestätigt werden, ist Ruhegehalt in folgender Höhe zu gewähren: 
a) die Hälfte der Besoldung nach zwölfjähriger Dienstzeit, 
b) zwei Drittel der Besoldung nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit. 
'ler 
Jedes Ruhegehalt fällt fort oder ruht insoweit, als der in den Ruhestand 
Versetzte durch anderweite Anstellung im Reichs= oder Staatsdienst, im Dienst 
einer anderen Gemeinde, eines anderen Gemeindeverbandes, einer Körperschaft oder 
als Privatangestellter ein Einkommen oder ein neues Ruhegehalt erwirbt, das mit 
Hinzurechnung des ersten Ruhegehaltes seine letzte Besoldung übersteigt. 
ie 
Nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des vorausgehenden Paragraphen 
erfolgt die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand unter sinngemäßer Anwendung
	        
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