Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 121 
rechtliche Ansprüche der slädlischen Beamten und ihrer Hinterbliebenen, sowie über 
das Vorhandensein der Berufsmäßigkeit und der Gemeindebeamteneigenschaft. 
8 22. 
Durch die Vorschriften dieses Gesebes werden die reichs= und landesrechtlichen 
Bestimmungen über die Besetzung der Mittel- und Unterbeamtenstellen der Ge- 
meinden und der Gemeindeverbände mit Militäranwärtern nicht berührt. 
6 23. 
Auf Bürgermeister und alle sonstige besoldete Gemeindebeamte einschließßlich Tenten und 
der im § 2 Abs. 3 Erwähnten finden die Bestimmungen des § 8 des ** arnh 
vom 10. Mai 1858 (Ges. S. S. 119) und § 15 des Gesetzes vom 1. Mai 18 7 
(Ges. S. S. 369) Anwendung. 
Im übrigen haben sich sämtliche stödtische Beamte nach den Gesetzen, nach den 
ihnen erteilten allgemeinen und besonderen Dienstamveisungen sowie anß#erdem nach 
den Anweisungen des Bürgermeisters zu richten. 
8 24. 
Die dem Bürgermeister nach Art. 101 der Gemeindeordnung zustehende Dienst- 
strafgewalt wird dahin geregelt, daß er gegen sämtliche ihm untergeordnete besoldete 
Beamte und Angestellte der Stadtgemeinde mit Ansnahme des zweiten Bürgermeisters 
Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis, Geldstrafen bis zu 30 /0 zu verhängen befugt ist. 
Das durch Art. 103 a. a. O. geordnete Ordnungsstrafrecht bes Landratsamts, 
ingleichen die Befugnisse des Ministeriums aus Art. 166 Ziffer 5 und 6 daselbst 
werden dahin abgeändert, daß sie anf Bürgermeister keine Anwendung mehr finden. 
Unberührt bleiben die in besonderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen 
Strafvorschristen hinsichtlich einzelner vom Stadtrat für gewisse öffentlich-rechtliche 
Dienstleistungen angestellte oder bestellte Personen. 
6§6 25. 
Auf Bürgermeister sowie auf alle lebensläuglich angestellte Gemeindebeamte 
der Stadtgemeinden sinden die für die unmittelbaren, nicht richterlichen Staatsbe- 
omten geltenden gesehlichen Vorschriften über Dienststrafen und über das Dienststraf- 
verfahren mit folgender Maßgabe sinngemäße Anwendung: 
#a) als „Anstellungsbehörde“ G 6 des Gesetzes vom 10. Mai 1868) gill
	        
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