1918 121
rechtliche Ansprüche der slädlischen Beamten und ihrer Hinterbliebenen, sowie über
das Vorhandensein der Berufsmäßigkeit und der Gemeindebeamteneigenschaft.
8 22.
Durch die Vorschriften dieses Gesebes werden die reichs= und landesrechtlichen
Bestimmungen über die Besetzung der Mittel- und Unterbeamtenstellen der Ge-
meinden und der Gemeindeverbände mit Militäranwärtern nicht berührt.
6 23.
Auf Bürgermeister und alle sonstige besoldete Gemeindebeamte einschließßlich Tenten und
der im § 2 Abs. 3 Erwähnten finden die Bestimmungen des § 8 des ** arnh
vom 10. Mai 1858 (Ges. S. S. 119) und § 15 des Gesetzes vom 1. Mai 18 7
(Ges. S. S. 369) Anwendung.
Im übrigen haben sich sämtliche stödtische Beamte nach den Gesetzen, nach den
ihnen erteilten allgemeinen und besonderen Dienstamveisungen sowie anß#erdem nach
den Anweisungen des Bürgermeisters zu richten.
8 24.
Die dem Bürgermeister nach Art. 101 der Gemeindeordnung zustehende Dienst-
strafgewalt wird dahin geregelt, daß er gegen sämtliche ihm untergeordnete besoldete
Beamte und Angestellte der Stadtgemeinde mit Ansnahme des zweiten Bürgermeisters
Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis, Geldstrafen bis zu 30 /0 zu verhängen befugt ist.
Das durch Art. 103 a. a. O. geordnete Ordnungsstrafrecht bes Landratsamts,
ingleichen die Befugnisse des Ministeriums aus Art. 166 Ziffer 5 und 6 daselbst
werden dahin abgeändert, daß sie anf Bürgermeister keine Anwendung mehr finden.
Unberührt bleiben die in besonderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen
Strafvorschristen hinsichtlich einzelner vom Stadtrat für gewisse öffentlich-rechtliche
Dienstleistungen angestellte oder bestellte Personen.
6§6 25.
Auf Bürgermeister sowie auf alle lebensläuglich angestellte Gemeindebeamte
der Stadtgemeinden sinden die für die unmittelbaren, nicht richterlichen Staatsbe-
omten geltenden gesehlichen Vorschriften über Dienststrafen und über das Dienststraf-
verfahren mit folgender Maßgabe sinngemäße Anwendung:
#a) als „Anstellungsbehörde“ G 6 des Gesetzes vom 10. Mai 1868) gill