124 1918
8 UI. Gesetz
vom 31. Dezember 1918,
betreffend eine Abänderung des Gesetzes vom 11. Dezember 1888
über die Landeskreditkasse (Ges. S. S. 47).
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, was folgt:
Art. 1.
§ 7 des Gesetes vom 11. Dezember 1888 über die Landeskreditkafse erhält
folgende Fassung:
Die Laudeskreditkasse gewährt Darlehen:
1. gegen Hypotheken und Grundschulden;
2. gegen Verpfändung von Hypotheken und Grundschulden, die der Sicher-
heit unter 1 entsprechen;
u gegen Verpfändung von Staats= und anderen öffentlichen Werlpapieren
nach Maßgabe der vom Ministerium erlassenen allgemeinen Bestimmungen,
jedoch nur bis vier Fünfteln des Tageskurses und niemals über den
Neunwert hinaus;
hegen vorschriftsmäßige Schuldverschreibungen mit Rententilgung an Ge-
meinden, sofern die Anleihe ordnungsmäßig beschlossen und von der zu-
ständigen Behörde genehmigt worden ist;
5. auf Grund von Ablösungsverträgen über Grundabgaben.
Im Falle unter 1 dürfen unbebaute Grundstücke bis zu zwei Dritteln,
bebaute in Städten bis zur Hälfte, auf dem Lande bis zu einem Drittel ihres
Wertes beliehen werden. In geeigneten Fällen können bebaute Grundstücke in
den Städten und auf dem Lande bis zu drei Fünfteln ihres Wertes unter
Rententilgung beliehen werden. Die Gebäude müssen gegen Feuersgefahr während
der ganzen Dauer des Schuldverhältnisses genügend versichert sein. Darlehen auf
Fabrikgrundstücke und auf sonstige industrielle Anlagen dürfen nur mit Geneh-
migung des Ministeriums bewilligt werden.
Zur Verwilligung von Darlehen gegen Hypotheken und Grundschulden an
einem außerhalb des Landes gelegenen Grundstücke, sowie an Gemeinden anderer
deutschen Bundesstaaten dürsen nur überschüssige Mittel verwendet werden, die zur
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