Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

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Befriedigung des Kreditbedürfnisses im Lande nicht erforderlich sind. Die Ver- 
willigung von Darlehen auf Grundstücke außerhalb des Deutschen Reiches und an 
außerdeutsche Gemeinden ist unzulässig. 
Art. 2. 
Die Landeskreditkasse ist berechtigt, zum Zwecke der Auszahlung der Unter- 
stüvungen von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften auf Grund des 
Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888 dem Staate Darlehen zu gewähren. 
Art. 3. 
Art. 2 des Gesezes vom 30. Dezember 1808, betreffend die Abänderung des 
Gesebes vom 11. Dezember 1888 über die Landeskreditkasse (Ges. S. 1899 S. 1), 
und das Geseh vom 18. März 1904, betreffend die weitere Abänderung des Ge- 
setzes vom 11. Dezember 1888 über die Landeskreditkasse (Ges. S. S. 10), 
werden aufgehoben. 
Gezeichnet und beglonbigt. 
Rudolsladt, den 31. Dezember 1918. 
Der Landtagsvorstand. Schwarzburgisches Miunisterlum. 
Winter. Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernharbt. Meißner. Otto.
	        
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