Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

* 1918 
10. 
Der Verwaltungsrat ist gebildet aus 
a) dem Generalsuperintendenten als Vorsitzenden, 
b) den zwei dienstältesten Superintendenten der Oberherrschaft und dem 
Superintendenten der Unterherrschaft, 
0) drei anderen Geistlichen, von denen einer seinen Sih in Rudolstadt haben, 
ein anderer den Geistlichen der Unterherrschaft angehören muß. 
Ein Mitglied des Verwaltungsrats ist zugleich Rechnungsführer. Dieser muß 
stets seinen Wohnsitz in Rudolstadt haben. Die Wahl der Mitglieder und des 
Rechnungsführers erfolgt jedesmal auf 10 Jahre. 
Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Generalsuperinlendenten als 
Vorsitzenden zusammen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Zur 
Gültigkeit der Beschlüsse ist die Teilnahme von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
W II. 
Der Mitlgliederversammlung steht die Beschlußfassung zu über: 
a) die Vergütung an den Rechnungsführer, 
) eine etwaige Abänderung der Satung (ogl. § 13), 
0) die Richtigsprechung der Jahresrechnungen, 
) die Wahl der in § 10 gedachten Mitglieder des Verwaltungsrats und 
die Bestimmung des Rechnungsführers. 
8 12. 
Dem Verwaltungsrat liegt die satzungsgemäße Verwaltung der Kasie ob. Er 
führt die Aussicht über das Vermögen, das Kassen= und Rechnungswesen; er sorgt 
für die Ausführung der gefaßten Beschlüsse und vertritt die Kasse in allen ihren 
Angelegenheiten. Ferner beschließt er über Ausleihung und Einziehung des Ver- 
mögensstockes der Kasse und sorgt für pünktliche und ordnungsgemäße Rechnungslegung. 
Die geschäftliche Leitung steht dem Vorsitzenden zu. 
Bei Verhandlungen vor Gericht ist der Vorsitzende mit dem Rechnungsführer 
zuständig (lt. Ministerialbekanntmachung vom 16. September 1887). 
Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse, führt über Einnahme und Ausgabe 
Buch und legt alljährlich die am 31. März abzuschließende Rechnung. Er erhält 
für seine Mühewaltung eine angemessene Vergütung. 
Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt unentgeltlich.
	        
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