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„Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberu-
fung zum Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen
Nachteil erleiden.
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und
ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ausprilche bleiben ihnen
in der Zeit der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten die-
selben Osfizier-Besoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf
die Zivilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Haus-
stand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch
nur, wenn und soweit das reine Zivileinkommen und Militärgehalt zu-
sammen den Betrag von 3600 "/ jährlich übersteigen.
Nach denselben Grundsähen sind pensionierte oder auf Wartegeld
stehende Zivilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu be-
handeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten.
Obige Veronnstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung
auch denjenigen in ihren Zivilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staats-
beamten zugute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen.
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen
überlassen.“
finden für die Zeit von Beginn des gegenwärtigen Krieges ab auf Geistliche und
Volksschullehrer sinngemäse Anwendung.
Als Offizierbesoldung im Sinne obiger Bestimmungen gilt jede Kriegsbesol-
dung oder einer solchen gleich zu achtende Vergütung, die ein Geistlicher oder Volks-
schullehrer als Offizier oder oberer Beamter der Militärverwaltung oder als eine
diesen gleichstehende Person erhält.
Das Ministerium erläßt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 22. Mai 1918.
Günther.
ri)-1 Frhr. v. d. Recke.
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