Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

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„Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberu- 
fung zum Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen 
Nachteil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und 
ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ausprilche bleiben ihnen 
in der Zeit der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten die- 
selben Osfizier-Besoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf 
die Zivilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Haus- 
stand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch 
nur, wenn und soweit das reine Zivileinkommen und Militärgehalt zu- 
sammen den Betrag von 3600 "/ jährlich übersteigen. 
Nach denselben Grundsähen sind pensionierte oder auf Wartegeld 
stehende Zivilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu be- 
handeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten. 
Obige Veronnstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung 
auch denjenigen in ihren Zivilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staats- 
beamten zugute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen 
überlassen.“ 
finden für die Zeit von Beginn des gegenwärtigen Krieges ab auf Geistliche und 
Volksschullehrer sinngemäse Anwendung. 
Als Offizierbesoldung im Sinne obiger Bestimmungen gilt jede Kriegsbesol- 
dung oder einer solchen gleich zu achtende Vergütung, die ein Geistlicher oder Volks- 
schullehrer als Offizier oder oberer Beamter der Militärverwaltung oder als eine 
diesen gleichstehende Person erhält. 
Das Ministerium erläßt die nötigen Ausführungsbestimmungen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 22. Mai 1918. 
Günther. 
ri)-1 Frhr. v. d. Recke. 
1.
	        
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