Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 21 
und Schwarzburg-Sondershausen abgeschlossene Staatsvertrag über die Errichtung 
eines gemeinschaftlichen Eichamts in Arnstadt veröffentlicht. 
Der Landtag hat dem Staatsvertrag die Zustimmung erteilt. 
Rudolstadt, den 26. Mai 1918. 
Fürstlich Schwarzbung. Ministerium. 
rhr. v. d. Recke. 
Staatsvertrag 
zwischen den Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonders- 
hausen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Eichamts. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten 
Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen wird zwischen den Fürst- 
lichen Ministerien in Rudolstadt und Sondershausen folgende Vereinbarung getroffen: 
Artikel 1. 
Für die Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonders= 
hausen wird unter Aufhebung der bisherigen Eichämter in Rudolstadt und Sonders- 
hausen zum 1. April 1918 ein gemeinschaftliches staatliches Eichamt in Arnstadt 
errichtet. Das Eichamt führt die Amtsbezeichnung „Fürstlich Schwarzburgisches 
Eichamt“ und wird mit zwei Eichmeistern beseht, von denen einer durch gemein- 
schaftliche Entschließung der beiden Ministerien zum Geschäftsführer bestimmt wird. 
Das Nähere über die Tätigkeit des Geschäftsführers wird durch eine von beiden 
Ministerien zu erlassende Anweisung geregelt. 
Artikel 2. 
Das Jahresgehalt der Eichmeister beginnt mit 1850 “ und steigt alle drei 
Jahre um 250 J/ bis zum Höchstgehalt von 3600 „T. Daueben erhält der ge- 
schäftsführende Eichmeister noch eine Jahresvergütung von 200 -. Über Ande- 
rungen dieser Gehaltssäne und der Vergütung beschließen beide Ministerien ge- 
meinschaftlich. Für die auf dem Dienstverband beruhenden Rechtsverhältnisse der 
Eichmeister ist im übrigen die im Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen geltende 
Eesetzgebung über den Zivilstaatsdienst maßgebend, soweit nicht in diesem Staats- 
vertrage etwas anderes bestimmt ist.
	        
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