Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 ½ 
Artikel 6. 
⅜. Über die Einnahmen und Ausgaben des Eichamts wird zwischen den Ministerien 
ein Voranschlag vereinbart. Er bleibt so lange in Kraft, als er nicht durch einen 
anderen ersetzt wird. 
Die Aufsicht über das Eichamt führen beide Ministerien gemeinschaftlich, ebenso 
beschließen sie gemeinschaftlich über alle Verwaltungsangelegenheiten des Eichamts. 
Die laufende Geschäftsführung besorgt das Ministerium in Sondershausen. Es 
übernimmt demgemäß die fortlaufende besondere Aufsicht Über die Kassen= und 
Rechnungsführung einschließlich der Prüfung und Richtigsprechung der Jahresrech- 
nungen. Es ist befugt, Maßregeln, die keinen Aufschub dulden, vorläufig zu 
treffen und Verfügungen von untergeordneter Bedeutung, z. B. Bewilligung ge- 
bräuchlichen Urlaubs und Erteilung von Heiralserlaubnis, allein zu erlassen. 
Artikel 8. 
Jeder Staat hat die in seinem Gebiete fällig werdenden Eichgebühren für 
die Gemeinschaft zu erheben und zwor werden die Gebühren in den Städten 
Rudolstadt, Sondershausen und Arnstadt unmittelbar durch die Staatskassen, in 
den übrigen Orten durch die Gemeindebehörden eingezogen. Letztere erhalten hier- 
für eine Verglitung von 4% der vereinnahmten Gebühren. Für diese Vergütung 
haben sie außerdem während der Eichtage die nötigen Räumlichkeiten unentgeltlich 
vorzuhalten, zu heizen und zu beleuchten, sowie die Eichgeräte von einer Ortschaft 
zur anderen oder, soweit die Eisenbahn benutzt wird, zur Bahn und von der Bahn 
befördern zu lassen. über Anderung dieser Verglttungen beschließen beide Ministerien 
gemeinsam. Sollte eine der Nebenstellen in Rudolstadt und Sondershausen auf- 
gehoben werden, so erhält die betreffende Stadt dieselben Rechte und Pflichten wie 
die übrigen Gemeinden. 
Artikel 9. 
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis 31. März. Nach Schluß des Rechnungs- 
jahres werden die Abrechuungen über die Ausgaben und die Einnahmen zusammengestellt. 
Ergibt sich nach Bestreitung aller Ausgaben aus den Einnahmen ein Über- 
schuß, so wird er nach dem Verhältnis der in jedem Staate vereinnahmten Ge- 
bühren auf die vertragschließenden Staaten verteilt. Ergibt sich eine Minderein- 
nahme, so haben die Staaten nach demselben Verhältnis Zuschüsse zu leisten.
	        
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