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Artikel 10.
Dieser Vertrag gilt vom 1. April 1918 ab zunächst auf 5 Jahre. Er kann
spätestens 1 Jahr vor seinem Ablauf gekündigt werden und gilt, falls ein Kün-
digung nicht erfolgt, immer als auf 5 Jahre verlängert.
Artikel 11.
Der Staatsvertrag über die Errichtung staatlicher Eichömter vom 16./21.
März 1912 wird mit dem 1. April 1918 ausgehoben.
Artikel 12.
Dieser Vertrag wird burch Unterzeichnung vollzogen.
Eine Ratifikation findet nicht statt.
Rudolstadt, den 11. März 1918. Sondershausen, den 8. März 1918.
Fürstlich Schwarzburg. Miuisterium. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
J. V. (L. S.) gez. Frhr. v. d. Recke.
(L. 8S.) gez. Werner.
& XV. Verordnung
des Fürstlichen Kirchenrats vom 26. Mai 1918, betreffend die Konfirmation.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird der Abs. 2 des § 3
der Verordnung vom 20. August 1864 (Ges. S. S. 100) folgendermaßen abgeändert:
„Die Konfirmanden haben sich während der Zeit der Vorbereitung auf
die Konfirmation, dem Ernste der Vorbereitungszeit entsprechend, eines wür-
digen Betragens zu befleißigen, besonders haben sie den Konfirmandenunterricht
und den Gottesdienst regelmäßig zu besuchen.
Konfirmanden, die gegen diese Pflichten gröblich verstoßen, können auf An-
trag des Pfarrers durch Beschluß des Kirchen= und Schulvorstandes von dem Kon-
firmandennnterricht und der Konfirmation ausgeschlossen werden. Gegen diesen
Beschluß ist die Beschwerde beim Ephorus und weiterhin beim Kirchenrat zulässig."
Die Verordnung vom 4. Dezember 1894, betr. Abänderung der Verordnung vom
20. August 1884 über die Konfirmation (Mr. XXI., Ges. S. 1894 S. 154) ist aufgehoben.
Ruvolstadt, den 25. Mai 1918.
Der Fürstliche Kircheurat.
Frhr. v. d. Recke.