1918
*§ 4.
Untermahige Aland, Döbel, Nasen, Barsche, Plöhtzen und Rotfedern dürfen
als Köderfische für den eignen Bedarf des Fischers gefangen werden.
II. Schonzeiten.
865.
Für Fische und Krebse werden folgende Schonzeiten festgesetzt:
1. Am Sonntag ist der Fischfang von vormittags 9 Uhr bis nachmittags
6 Uhr verboten (wöchentliche Schonzeit).
2. a) In der Zeit vom 15. Oktober bis Ende Februar des folgenden Jahres
(Winterschonzeit) darf in den Nebengewässern der Saale und der Unstrut, vom
15. April bis zum 9. Juni (einschl. Frühjahrsschonzeit) in der Saale und der Un-
strut der Fischfang nicht ausgellbt werden, auch darf
b) in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember (einschl.) der Lachs,
vom 1. März bis 90. April (einschl.) die Aesche und die Regenbogenforelle und
vom I1. November bis zum 31. Mai des folgenden Jahres (einschl. der Krebs nicht
gefangen werden. Eier und Junge tragende Krebse dürfen zu keiner Zeit gefangen
werden (Artenschonzeit).
3. Fischlaich darf zu keiner Zeit entnommen, zerstört oder beschädigt werden.
4. Während der Dauer der Schonzeiten müssen auch die noch zugelassenen
ständigen Fischereivorrichtungen (68 4, 21 und 28 des Gesetzes) hinweggeräumt
oder abgestellt sein. Das gilt auch für den Lachsfang in der Saale während
der Zeit vom 15. Oktober (einschl.) bis zum 31. Dezember (einschl.).
5. Das Ministerium kann beim Vorliegen besonderer Gründe die Schonzeit
für bestimmte Gewässer oder bestimmte Fischarten verlegen, verlängern, verkürzen
oder ganz aufheben, auch für weitere Fischarten eine Artenschonzeit anordnen.
§ 6.
Die Anordnungen des § 5 unterliegen folgenden Ausnahmen: ⅞.
1. Das Angeln mit der Handangel (Rute) ist während der wöchentlichen
und Frühjahrsschonzeit gestattet. #
2. Das Fischen mit Schnuren, Reusen und Garnsäcken ist während der Früh-
jahrsschonzeit erlaubt. Diese Geräte können auch während der wöchentlichen Schon-
zeit im Wasser belassen werden. .