Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

* 1918 
3. Der Fang geschlechtsreifer Fische für Zwecke der künstlichen Fischzucht ist 
gestattet. Nach Entnahme der Geschlechtsdrüsenprodukte (Eier, Milch) sind sie wieder 
in das Wasser zurlckzusetzen. Ist das untunlich, so können sie mit Erlaubnis der 
Aufsichtsbehörde in den Verkehr gebracht werden. 
4. Für Gewässer oder Gewässerstrecken, in denen als Nupzfisch ausschließlich 
oder fast ausschließlich die Regenbogenforelle oder die Aesche vorkommen, kann das 
Ministerium die Winterschonzeit wiberruflich aufheben. 
5. Fischlaich kann mit Erlaubnis des zuständigen Fischereiberechtigten (Pächters) 
zu Zwecken der künstlichen Fischzucht entnommen werden. 
6. Das Ministerium kann zu wissenschaftlichen, gemeinnützigen und wirtschaft- 
lichen Zwecken in einzelnen Fällen weitere Ausnahmen zulassen, insbesondere auch 
den Fang schädlicher Fische und den Fang von Seßliugen zur Besehung anderer 
Gewässer gestatten. 
7. Das Ministerium kann, sofern es erforderlich wird, für bestimmte Ge- 
wässer auch während der Frühjahrsschonzeit jede Fischerei verbieten oder einschränken. 
87. 
Gelangen Fischlaich oder Fische unter dem Mindestmaße oder während der 
für sie geltenden Schonzeit lebend in die Hand des Fischers, so sind sie — abge- 
sehen von den erlaubten Ansnahmefällen — mit der zu ihrer Erhaltung nötigen 
Vorsicht alsbald wieder ins Wasser zurückzusetzen. 
88B. 
Während der Schonzeiten dürfen Fische, die der Schonzeit unterliegen, weder 
feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden. 
Untermaßige Fische dürfen zu keiner Zeit feilgeboten oder verkauft oder ver- 
sandt werden. Dieses Verbot gilt nicht für Fische, die zur Anreicherung des 
ischehane eines Gewässers abgegeben und bezogen werden. 
Die Verbote der beiden vorhergehenden Absätze gelten für lebende und tote, 
für rohe und zubereitete Fische, auch für Gasthäuser, Delikateßhandlungen und 
ähnliche Gewerbebetriebe. 
Sollen Fische oder Fischlaich, deren Fang auf Grund einer besonderen Er- 
laubnis (§§ 1, 2, 0) gestattet worden ist, oder Fische, die während der Schonzeit 
Gewässern entnommen sind, die dem Gesetz nicht unterstehen, oder Fische, die aus
	        
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