Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

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Ländern stammen, in denen keine oder andere Schonzeiten bestehen, in den Ver- 
kehr gebracht werden, so muß von dem, der sie feilhält oder verkauft, der Nachweis 
der Herkunft erbracht werden. 
Zum Nachweis der Herkunft genügen in der Regel die schriftliche Bestätigung 
des Lieferanten, Abrechnungen, Frachtbriefe und dgl. Die Aufsichtsbehörde kann 
eine polizeiliche Beglaubigung der beigebrachten Bescheinigung verlangen. 
III. Fanggeräte. 
80. 
Die Anlegung neuer Fischwehre, Fischzäune und damit verbundener Selbstfänge 
(Schwedriche und dol.) ist außer in dem Falle einer bestehenden Berechtigung 
(siehe jedoch § 4 des Gesetes) verboten. 
Das Ministerium ist ermächtigt, ausnahmsweise und unter den nötigen Maß- 
regeln zur Uberwachung die Anlage von Fischwehren und Selbstfängen bis zur 
Hälfte der Gewässerbreite behufs Gewinnung von Laich und Brut zu Zuchtzwecken 
zu gestatten. 
. §10. 
Bei Fanggeräten jeder Art und Benennung, insbesondere Nehen, Geslechten, 
Körben, Reusen, sowie Fanggeräten aus Holzstäben oder Latten müssen die Offnungen 
(Maschen in nassem Zustande an jeder Seite von Mitte Knoten bis Mitte Knoten 
gemessen) mindestens 2,5, cm weit sein, Abweichungen bei einzelnen Offuungen bis 
zu 0,5 cm sind nicht zu beanstanden. 
Die Vorschrift in Abs. 1 gilt nicht für die Kehlen von Netzen, den hinteren 
Sackteil von Zugnepen und für Nete, Rensen und Körbe zum Fang von Tlalen, 
Stichlingen, Seblingen und Köbersischen. 
Das Ministerium kaun jedoch auch hier eine bestimmte Maschenweite vorschreiben; 
es kann in einzelnen Fällen weitere Ausnahmen von den Beschränkungen des Abs. 1 
zulassen. 
8 11. 
Die Anwendung von Fanggeräten, die geeignet sind, die Fische zu verwunden, 
ist verboten. Hierher gehören insbesondere Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Speere, 
Stecheisen, Stangen, Kenlen über Eis, Schlingen, Aalharken, Schußwaffen. 
Der Gebrauch von Angelhalen (außer Aalharken) fällt nicht unter bieses Ver-
	        
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