Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 1 
VII. Beaufsichtigung der Fischerel. 
8 16. 
Zur unmittelbaren Beaufsichtigung der Fischerei können die Fischereiberechtigten, 
die Fischereigenossenschaften und die Gemeinden volljährige und unbescholtene Per- 
sonen als Fischereiaufseher bestellen. Sie sind auf Antrag von der Aussichtsbehörde 
zu verpflichten, falls gegen ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 
Die verpflichteten Fischereianfseher sind im Bereiche ihres Wirkungskreises in 
Angelegenheiten des Fischereischutzes den Polizeibeamten gleich zu achten und inner- 
halb ihres Wirkungskreises Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. 
Sie und die zur unmittelbaren Aufsicht der Fischerei bestimmten Beamten 
(§ 40 d. G.) sind, um eine strafbare Handlung zu verhüten, befugt, jederzeit die 
beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte sowie die Fischbehälter zu untersuchen. Sie 
dürfen in Ausllbung einer Amtspflicht auch ohne Erlaubnis des Eigentümers 
fremde Grundsiücke betreten. 
Die Aussichtsbehörden hoben der Überwachung der gesetzlichen Vorschriften 
besondere Sorgfalt zuzuwenden, insbesondere die für die unmittelbare Aussicht über 
die Fischerei zuständigen Beamten zu häufigen Revisionen der Fischer und der von 
ihnen benutzten Fanggeräte, des Fischhandels, der Schußgitter vor Turbinenanlagen, 
des richtigen Abstellens der ständigen Fangvorrichtungen während der Schonzeiten, 
anzuhalten. 
Die Landratsämter haben üÜber die Fischereiberechtigungen in ihrem Bezirk 
ein Fischkataster anzulegen und zu führen. In dieses sind aufzunehmen: Gewässer, 
Grenzen der Fischereiberechtigungen, vorhandene Fischpässe, Wehre, Schleusen, Dämme 
oder andere Wasserwerke, Rechte auf ständige Fangvorrichtungen, Uferbetretungs- 
rechte, bestellte Aufseher, vorkommende Fischarten, mulmaßlicher Fischertrag, zu- 
lässige Höchstzahl der gleichzeitig geltenden Fischkarten, beobachtete Fischkrankheiten, 
Verpflichtungen zum Einseen von Nachzucht, Pachtbedingungen, sowie sonstige 
Angaben, die sich auf die betreffende Fischerei beziehen. 
Die Fischereiberechtigten bzw. Pächter haben die erforderlichen Auskünfte zu 
geben. 
817. 
Wer beim Fischfang oder gleich nachher von einem Fischereiberechtigten oder 
einem Ausseher oder einem Polizeibeamten angerusen wird, hat dem Rufe
	        
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