Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

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8 22. 
Pachtverträge sind schriftlich abzuschließen. Eine von dem Verpächter und dem 
Pächter zu unterzeichnende Ausfertigung ist von dem Verpächter binnen 8 Tagen bei 
dem zuständigen Landratsamte zu hinterlegen. 
Auf Pachtverträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen 
sind, findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung. 
VIII. Förderungsmaßnahmen. 
§5 23. 
Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes und bieser Verordnung sind auf 
die notwendigsten Fälle zu beschränken. Vor ihrer Genehmigung sind, soweit an- 
gängig und notwendig, Sachverständige zu hören. Diese können stels auch daun 
zugezogen werden, wenn bei der Konzession gewerblicher oder industrieller Anlagen 
an oder in der Nähe von Fischgewässern Abwässer in Frage kommen, oder wenn 
sonst Einrichtungen getroffen werden sollen, die die Fischerei schädigen könnten. 
8 24. 
Zur Hebung der Fischwirtschaft ist seitens der Aufsichtsbehörden folgendes an- 
zustreben: 
Fischereien von kürzerer Länge als 2 km Gewässerlauf sind möglichst mit 
einer angrenzenden Strecke gemeinsam zu bewirtschaften. Die Bildung von Fischerei- 
genossenschaften ist zu fördern. 
Fischereiberechtigte, die ihre Fischerei selbst bewirtschaften, sind zum alljährlichen 
Einsetzen von Brut oder Sehlingen einer bestimmten Fischart anzuhalten. 
Pachtverträge sollen möglichst nicht auf kürzere Zeit als auf 12 Jahre abge= 
schlossen werden. Sie sollen u. a. den Pächter zur Mleglichen Behandlung der 
Fischerei verpflichten (Erhaltung des Bestandes an den für das Gewässer wichtigsten 
Nuhfischen, ihm die alljährliche Einsezung einer bestimmten Mindestzahl von Brut 
oder Sehlingen bestimmter Fischarten unter Aussicht des Verpächters zur Pflicht 
machen und dem Verpächter u. U. das Einseten der Nachzucht auf Kosten des 
Pächters ermöglichen, die Einsehzung neuer Fischarten von behördlicher Genebmigung
	        
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