1918 53
8 22.
Pachtverträge sind schriftlich abzuschließen. Eine von dem Verpächter und dem
Pächter zu unterzeichnende Ausfertigung ist von dem Verpächter binnen 8 Tagen bei
dem zuständigen Landratsamte zu hinterlegen.
Auf Pachtverträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen
sind, findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung.
VIII. Förderungsmaßnahmen.
§5 23.
Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes und bieser Verordnung sind auf
die notwendigsten Fälle zu beschränken. Vor ihrer Genehmigung sind, soweit an-
gängig und notwendig, Sachverständige zu hören. Diese können stels auch daun
zugezogen werden, wenn bei der Konzession gewerblicher oder industrieller Anlagen
an oder in der Nähe von Fischgewässern Abwässer in Frage kommen, oder wenn
sonst Einrichtungen getroffen werden sollen, die die Fischerei schädigen könnten.
8 24.
Zur Hebung der Fischwirtschaft ist seitens der Aufsichtsbehörden folgendes an-
zustreben:
Fischereien von kürzerer Länge als 2 km Gewässerlauf sind möglichst mit
einer angrenzenden Strecke gemeinsam zu bewirtschaften. Die Bildung von Fischerei-
genossenschaften ist zu fördern.
Fischereiberechtigte, die ihre Fischerei selbst bewirtschaften, sind zum alljährlichen
Einsetzen von Brut oder Sehlingen einer bestimmten Fischart anzuhalten.
Pachtverträge sollen möglichst nicht auf kürzere Zeit als auf 12 Jahre abge=
schlossen werden. Sie sollen u. a. den Pächter zur Mleglichen Behandlung der
Fischerei verpflichten (Erhaltung des Bestandes an den für das Gewässer wichtigsten
Nuhfischen, ihm die alljährliche Einsezung einer bestimmten Mindestzahl von Brut
oder Sehlingen bestimmter Fischarten unter Aussicht des Verpächters zur Pflicht
machen und dem Verpächter u. U. das Einseten der Nachzucht auf Kosten des
Pächters ermöglichen, die Einsehzung neuer Fischarten von behördlicher Genebmigung