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87.
Der Pächter ist verpflichtet, die gepachtete Fischerei pfleglich zu behandeln und
den Fischbestand dauernd tunlichst auf der Höhe zu erhalten, mit der er die Fischerei
übernommen hat. Vermehrtkes Ausfischen des Gewässers im letzten Pachtjahr braucht
der Verpächter nicht zu dulden.
Der Paächter hat jährlich Stick Brut oder Stück Setzlinge") nach
den Grundsähen eines ordentlichen Fischereibetriebes in das gepachtete Gewässer
einzusehen. Tag, Stunde und Ort des Beginns des Einsetzens sind dem Ver-
pächter mindestens 48 Stunden vorher mitzuteilen. Der Verpächter oder ein von
ihm Beauftragter hat das Recht, der Einsetzung beizuwohnen.
Kommt der Pächter seiner Verpflichtung in einem Jahre nicht bis zum
dieses Jahres nach, so ist der Verpächter berechtigt, die vertrags-
mäßige Menge von Jungfischen auf Kosten des Pachters einsezen zu lassen.
Eingere Alesen nur Jungsische folgender Fischarten werden:
ber Pächter auch andere Filcharten einschen, so ist dazu die Er.
laubnis des e in einzuhole
88.
Der Pächter ist nur mit Genehmigung des Verpächters befugt, das Fischwasser
in Unterpacht weiterzugeben"“"). Die zur Unterpacht Zugelassenen haben das
Pachtverhältuis in seinem ganzen Umfang zu üÜbernehmen und bis zum verein-
barten Pachtende fortzusetzen. Für alle aus dem Pachtverhältnis sich ergebenden
Verpflichtungen, insbesondere für die regelmäßige Zahlung des Pachtbetrags und
für das rechtzeitige Einsetzen von Brut oder Sehlingen haften Pächter und Unter-
pächter gemeinsam. 6 r
Die Bestimmungen des § 8 gelten auch dann, wenn der Pächter weitere Teil-
nehmer am Pachtvertrag annimmt.
8 10.
Das Pachtverhältnis erlischt, wenn das Pachtgewässer in eine Fischereigenossen-
schast einbezogen wird, und der Pächter nicht der Genossenschaft als Mitglied bei-
treten will.
Aus das km mindestens 1000 Siük Brut oder 100 Siück Sedlinge.
i In der Regel nicht mehr als drei Unterpächter