Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

zs 1918 
Ein Entschädigungsanspruch steht dem Pächter aus dieser vorzeitigen Lösung 
des Pachtverhältnisses nur insoweit zu, als er nachweislich höhere Aufwendungen 
für die Verbesserung des Fischwassers gemacht hat als die, zu denen er vertraglich 
verpflichtet war. Dieser Anspruch an den Verpächter verjährt drei Monate nach 
Beendigung des Pachtverhältnisses. 
11. 
Die Bestimmungen des 9 10 gelten in gleicher Weise auch für Mitpächter 
oder Unterpächter. 
12. 
Zum freiwilligen Beitritt zu einer Fischereigenossenschaft, in die das gepachtete 
Fischwasser einbezogen werden soll, bedarf der Pächter der Genehmigung des Ver- 
pächters, wenn die Genossenschaft für längere Zeit gegründet ist, als die Pacht- 
dauer beträgt. 
8 13. 
Stirbt der Pächter oder im Falle einer Mehrheit von Pächtern einer von 
ihnen während der Pachtzeit, so kann der Erbe des Pächters den Pachtvertrag ohne 
Einhaltung einer Frist für den Ablauf des Jahres kündigen, in dem der Pächter 
gestorben ist. Die Ubrigen Pöächter bleiben für die Pachtdauer an den Vertrag ge- 
bunden. Das gleiche gilt im Falle des sonstigen Ausscheidens eines Mitpächters. 
814. 
Der Verpächter ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu 
kündigen, wenn der Pächter oder der, dem er die Nutzung des Fischwassers über- 
lassen hat, die Rechte des Verpächters erheblich verlet oder durch Vernachlässigung 
der bei der Fischerei erforderlichen Sorgfalt die Rechte des Verpächters erheblich 
gefährdet. 
8 15. 
Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist 
zu kündigen, wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtbetrages länger als 
drei Monate im Rückstand ist. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Pächter 
den Pachtbetrag entrichtet, ehe sie erfolgt. 
8 16. 
Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist
	        
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