Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1913 bo 
zu kündigen, wenn der Pächter troh Aufforderung seiner Verpflichtung zum Ein- 
seben von Jungsischen (6 7) schuldhafter Weise nicht nachkommt. 
817. 
Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis zum Ende des laufenden 
Pachtjahres zu kündigen, wenn der Pächter stirbt. 
8 18. 
Der Pächter darf nicht mehr als zu gleicher Zeit geltende Fischlarten 
ausstellen.) 
819. 
Besondere Bestimmungen. 
; 20. 
Von diesem Pachtvertrag wird je eine Aunsfertigung dem Verpächter, dem 
Pächter und dem Fürstlichen Landratsamt in ängestellt. 
, den 
Der Verpächter. Der Pächter. 
  
& XXlI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 22. Juli 1918 
über die gnadenweise Löschung von Strafen im Strafregister 
und in den polizeilichen Listen. 
Seine Durchlaucht der Fürst haben in Erweiterung der Ministerial-Bekannt- 
machung vom 27. Jannar 1918 (Ges. S. S. 4) anädigst bestimmt, daß eine nach 
dem 27. Jannar 10908 erkannte Strafe der Löschung der Strafvermerke im Straf- 
register und in den polizeilichen Listen nicht entgegensteht, wenn der Vermerk über 
diese Strafe aus dem Register entfernt wird, weil wegen eines nicht mit besonderer 
Rückfallsstrafe bedrohten Vergeheus auf Verweis oder Geldstrafe nicht über fünfzio# 
Mark allein oder in Verbindung mit Nebenstrafen erkannt ist. 
Rudolstadt, den 22. Juli 1918. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
In Vertretung: 
Werner. 
6 W Vom Fürstlichen Landratsamt sestzustellen.
	        
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