Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

60 1918 
As XXII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 25. Juli 1918 
über die Einrichtung von Strafregistern. 
Durch Verordnung des Bundesrats vom 16. Mai 1918 sind Bestimmungen 
zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister getroffen (Zeutralblatt für 
das Deutsche Reich S. 161) und sodann ist der Wortlaut der „Verordnung über 
die Strafregister“, wie er sich aus diesen Auderungen ergibt, im Zentralblatt Seite 164 
bekannt gemacht worden. 
Durch Verfügung vom 22. b. M. haben wir die Verordnung vom 21. Oktober 
1896 zur Ausführung der Bundesratsverordnung über die Strafregister (Ges. S. 
S. 131) nebst Nachträgen dazu mit Wirkung vom 1. August 1918 aufgehoben und 
eine anderweite Ausführungsverfügung erlassen. 
Rudolstadt, den 25. Juli 1918. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justizabtellung. 
Werner.
	        
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