1918 ss
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
10. Stück vom Jahre 1918.
Inhalt: Politeiverordnung über die Belämpfung der Bart- und Scherslechten. S. 68.
LAXXIV. Polizeiverordnung
vom 9. September 1918
über die Bekämpfung der Bart= und Scherflechten.
Auf Grund des § 3 des Gesees vom 6. Dezember 18972, betreffend die Straf-
androhung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. S.
S. 238), wird hierdurch verordnet, was folgt:
L
Die dem Geschäftsbetriebe der Barbiere und Friseure dienenden Räume dũrfen
nicht zu anderen Zwecken, insbesondere nicht als Schlafräume benuht werden. Sie
sind stets sauber zu halten, täglich vor Beginn des Geschäftsbetriebs feucht aufzu-
wischen sowie ausreichend zu lüften; die Möbel und Geräte müssen sorgfältig ge-
säubert werden. Geschnittene Haare sind sofort zusammenzukehren und zu beseitigen,
Hunde und Katen dürsen in den Räumen nicht geduldet werden.
In den Geschäftsräumen müssen sich folgende Geräte befinden:
1. eine an die Wasserleitung angeschlossene Waschgelegenheit oder, wo eine
Masserleitung nicht vorhanden ist, ein ansreichender Vorrat an reinem
Wasser sowie Tücher zum Abtrocknen für das Personal. Die Wasch-
gelegenheit und die Tücher müssen sich an einer für die Kunden sicht-
baren Stelle befinden;
2. mindestens ein mit Wasser gefüllter Spucknapf;
3. ein Behältnis zur Aufnahme der gebrauchten Wäsche;
z4. ein dichter geschlossener Kasten zur Aufnahme von Haarabfällen und
dergleichen;
Ausgegeben in Rudolkkadt am 4. Oktober 1916.
Forl. Schwarzb.-Rudolst. Geletzjommlung I,XXII 12