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burg-Rudolstadt geht das gesamte Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Hausfidei-
kommißvermögen (Kammergut), jedoch unter der Belastung, wie sie in den 88 2
und 3 vorgesehen ist, und unter Ausschluß der im § 4 zur Günther-Stistung
ausgesonderten Vermögensteile in das Eigentum des Schwarzburg-Rudolstädtischen
Staatsfiskus über.
Auf Grund dieser Bestimmung ist die Umschreibung des auf den Namen des
Fürstlich Schwarzburgischen-Haussideikommißvermögens (Kammergut) stehenden
Grundbesitzes und der sonstigen dinglichen Rechte auf den Namen des Schwarz=
burg-Rudolstädtischen Staatssiskus in den Grundbüchern zu bewirken.
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§ 2.
Durch besonderes Gesetz wird bestimmt, welche Gerechtsome und Einkünfte dem
Fürsten und seinem Hause vom 1. April 1910 ab zustehen sollen.
z 3.
Bis zum 31. März 1910 eieeder. Fürst im umbeschräukten Nießbrauche
des bisherigen vorbehaltenen Kammervermsgens und er sowohl ais auch die Mit-
glirder des Fürstlichen Hauses beziehen bis zu diesem Tage die im Staatshaus=
haltsplaue des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt für die Rechnungsjahre 1918.
bis 1920 in der Ausgabe Abschnitt I. Tit. 1—4 vorgesehenen Leistungen.
4.
Aus dem Residenzschloß Sstbewobc und den in Rudolstadt und den benach-
barten Gemarkungen belegenen vorbehaltenen Grundbesipungen des Fürstlichen
Hauses, sowie aus den Forsigrundstücken der Oberförsterei Rudolstadt und noch
anderen Grundstücken soll eine Günther-Stiftung gebildet werden, durch die das
Schloß für öffentliche und gemeinnützige Unternehmen und Veranstaltungen nach
den näheren Bestimmungen der Stistungsurkunde dauernd erhalten bleiben soll.
8 5.
Dieses Geseh tritt mit seiner Verlündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstodt, den 22. November 1918.
Bũ .
ON Günther